Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1969) (69)

und Winterschule entlassen worden waren, abwechslungsweise an allen Sonn- und Feiertagen des Jahres nachmittags besucht werden.30 Die allgemeine Schulpflicht konnte in besonderen Fällen herauf- gesetzt werden, bis die notwendige Ausbildung erreicht war.37 Jeden Monat musste vom Lehrer dem Lokalinspektor eine Präsenz- liste eingereicht werden, damit dieser die notwendigen Vorkehrungen treffen konnte.38 Unentschuldigtes Fernbleiben wurde mit Geldstrafen gebüsst und den Kindern wurden körperliche Strafen angedroht.39 Die eingezogenen Strafgelder wurden zur «Beischaffung von Büchern für mittellose Kinder oder sonst zum Besten der Schule verwendet».40 Die unmittelbare Schulaufsicht wurde vom Klerus ausgeübt, der aber dem Oberamte verantwortlich war. Aus ihrer Mitte wählten die Geistlichen den Schulinspektor, der die Oberaufsicht über die Schulen des ganzen Landes ausübte. Der Schulinspektor seinerseits war wieder dem Oberamte verantwortlich. Die natürliche Folge dieser Einteilung war, dass die Kirche einen ziemlich grossen Einfluss auf die Schule gewann. Die Geistlichen waren es auch immer, die auf strenge Beach- tung der Schulgesetze drängten und die Mißstände in den einzelnen Schulen anprangerten. Auch in Österreich war durch Kaiser Franz ein Umschwung in der bisherigen Schulpolitik gekommen. Der Unterricht war auf die not- wendigsten Bedürfnisse der einzelnen Volksschichten beschränkt und 36 Aus dieser Sonntagsschule hat sich die heutige «Christenlehre» entwickelt. Schon im Schulgesetz von 1859 wird sie «Sonntagsschule oder Christen- lehre» genannt. Ihr Zweck war aber 1859 immer noch «tiefere Einprägung des in der Werktagsschule Erlernten mit zweckmässiger Erweiterung des Unterrichtskreises, namentlich der Geschäftstüchtigkeit der männlichen Jugend», cf. § 26 des Schulgesetzes vom 8. Febr. 1859. 37 Schulplan § 14. 38 1. c. § 16. 39 1. c. 40 1. c. § 19. — LRA SR S 1, 259pol., 30. Nov. 1820; Bemerkungen Schupplers zum alten Schülplan. Schuppler führte unter anderem als Grund zum Fern- bleiben von der Schule an: «Ein ohne Verschulden der Eltern und des Kindes unvermuthet eingetretener Mangel an Leibesbekleidung». 144
	        

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