Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1969) (69)

ist, da sich derselbe, um zweckmässig zu seyn, nicht nur nach den Verhältnissen der Zeit und des Landes richten, sondern auch durchaus gleichförmig seyn muss, so wurde im souverainen Fürstenthum Liech- tenstein nach vorläufiger Berathung, und Einverständniss der welt- lichen und geistlichen Behörden nachstehender Schulplan festgesetzt». Diese einführenden Worte Schupplers zum Schulplan scheinen von einem tiefen Verantwortungsgefühl des Staates gegenüber der Jugend des Landes zu sprechen. Man kann Schuppler auch nicht absprechen, dass er es ehrlich meinte mit dem neuen Schulgesetz und dass er mit den herrschenden Übelständen aufräumen wollte. Doch steckte hinter seinen Äusserungen immer der Gedanke, dass die Schule sich ganz in den Dienst des Staates zu stellen und die Jugend auf ein späteres treues und gehorsames Untertanendasein vorzubereiten hatte. Gleich im ersten Paragraphen des Schulplanes zeigt sich Schupplers Utilitarismus, wenn er schreibt: «Da das Fürstenthum Liechtenstein meistens nur aus solchen Bewohnern besteht, welche ihren Unterhalt blos durch Anstrengung ihrer physischen Kräfte, sofort durch Hervor- bringung oder Bearbeitung, oder den ersten Umsatz der Naturprodukte erwerben, so muss auch ihre Bildung nach ihren Bedürfnissen einge- richtet, mithin der Schulunterricht lediglich auf die nothwendigen Kenntnisse eines Landmanns eingeschränkt werden».22 Als Hintergrund dieser Überlegung mag auch der Gedanke mitgespielt haben, dass, wenn ein «Landmann» mehr weiss, als er unbedingt für seine Arbeit wissen muss, er zu denken anfängt; und ein denkender Untertan ist immer ein unbequemer, zu Unruhen neigender Untertan, besonders in einem faktisch absolutistisch regierten Staat. Die einzelnen Unterrichtsfächer waren: a. Religion und christliche Sittenlehre. b. Das Buchstabenkennen und das Buchstabieren, sowie das fertige Lesen der gedruckten und geschriebenen Schriften. c. Das Schön- und Rechtschreiben und die Sprachlehre. d. Die Rechnungskunde. 22 1. c. § 1. 141
	        

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