Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1969) (69)

Einfluss und seine Kontrolle über die kirchlichen Angelegenheiten zu bewahren. In der Ehegesetzgebung prallten die Meinungen von kirchlicher und staatlicher Obrigkeit ebenfalls aufeinander. Durch eine Verord- nung von 180435 war festgelegt worden, dass eine Ehe erst nach welt- licher Genehmigung vor der Kirche einzusegnen sei, was vom Bischof ohne weiteres akzeptiert worden war.36 In der Folgezeit ergaben sich laufend Schwierigkeiten zwischen dem Landvogt und der Geistlichkeit, aus denen schliesslich der Landvogt als Sieger hervoging, da auch der Bischof der weltlichen Obrigkeit seine Unterstützung zukommen liess.37 Eine Erweiterung der Verordnung von 1804 erfuhr die Ehegesetz- gebung durch das Gesetz vom 15. Juli 1841,38 das die im Ausland ge- schlossenen Ehen nur als gültig erklärte, wenn die Erlaubnis des Ober- amtes dafür eingeholt wurde.39 Wurde die Ehe ohne Erlaubnis ge- schlossen, so war sie in staatsbürgerlicher Hinsicht ungültig und würde «erforderlichen Falls von Obrigkeitswegen getrennt werden».40 Das- selbe Recht wurde auf Ausländer im Fürstentum Liechtenstein ange- wendet, denen erst nach erfolgter Bewilligung ihrer Heimatbehörde vom Oberamt der Lizenzschein erteilt wurde.41 Eine zweite Verordnung vom 4. November 184242 bestimmte, dass für eine Verheiratung der Besitz eines Hauses nicht mehr vorgeschrie- ben sei, der Bürger aber den Nachweis erbringen müsse, dass er die Familie ordentlich ernähren könne.43 Ehehindernisse waren: Mangel 35 Malin, 65. 36 1. c. 37 1. c. 38 LRA NS 1840-49, 15. Juli 1841; Verordnung betreffend den Eheabschluss im Auslande ohne Ehekonsens. 39 1. c. Art. 1. 40 1. c. 41 Art. 2. Unter Vorbehalt der erfolgten Abänderungen steht dieses Gesetz noch in Geltung; cf. Liechtensteinisches Landesgesetzblatt vom 16. Nov. 1967, Nr. 4, Art. 2. 42 LRA NS 1840-49, 12. Nov. 1842; Verordnung über die Erteilung von Ver- ehelichungslizenzen. 43 1. c. Art. 1. 127
	        

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