Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1969) (69)

ging.10 In Schaan besass das Churer Domkapitel das Präsentations- recht.11 In Triesen und Triesenberg präsentierte der Fürst den Pfarrer.12 Eschen war eine Eigenkirche des Klosters Pfäfers und verblieb dem Stift bis zu seiner Säkularisation 1838; 1840 übertrug der Kanton St. Gallen die Kollatur der fürstlich liechtensteinischen Regierung.13 Das Kollaturrecht über Mauren erwarb 1610 das Koster Weingarten von dem Johanniter-Ritterhaus in Feldkirch; 1695 ging das Recht an die Stadt Feldkirch, welche es bis 1819 behielt.14 In Bendern hatte St. Luzi in Chur bis 1801 den Pfarrer bestellt. Nach Oranien-Nassau und Bayern übernahm 1814 Österreich das Kollaturrecht, welches von ihm bis 1876 ausgeübt wurde. Zu diesem Zeitpunkt ging es auf die Gemeinde selbst über.15 Das Verhältnis des souveränen Fürstentums zur Kirche stand unter dem Einfluss josefinischer Ideen.10 Das seit 1819 bestehende Landes- vikariat war das Ergebnis der damaligen Bestrebungen, die kirchliche Verwaltung den Grenzen des Staates anzupassen.17 Auch nach 1815 blieb die Kirche das Werkzeug des absoluten Staatsgedankens.18 Der aufkommende radikale Nationalismus in Deutschland sah in der katho- lischen Kirche ein Erzeugnis des römischen Weltreiches und bezeich- nete ihren universalen Geist als unvereinbar mit dem begrenzten modernen Staat.19 10 Poeschel, 34. — Das Kollaturrecht war verbunden mit den Gutenbergi- schen Gütern, welche Balzers 1824 um 10 000.— fl. von Österreich erwarb, cf. J. B. Büchel, Gutenberg bei Balzers II, Geschichte der Feste und Herr- schaft Gutenberg, JBL 14 (1914). 11 HKW H 1611, 4887; Auszug aus dem Buchhaltungsrectifizierungsprotokoll von 1817. 12 LRA SR B 2, 19. Juni 1824; OA an HKW. 13 Poeschel, 228. 14 1. c, 256 f. 15 1. c, 243. 16 Malin, 62. 17 1. c, 63. Derselbe Gedanke war der Abtrennung von Tirol und Vorarlberg von Chur zugrunde gelegen. — Auch die Hofkanzlei sprach 1825 den Ge- danken aus, dass «man sich von Chur losreissen und unter das Bistum Brixen stellen» solle, cf. oben S. 37. 18 Hantsch II, 292; Schnabel IV, 48. 19 Schnabel IV, 17. 124
	        

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