Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1969) (69)

den Landschaften dringende Bitten an den Fürsten gerichtet hatten, die alten Einrichtungen wieder einzuführen, wurde ihnen 1733 «eine reduzierte Art der alten Landammanverfassung zugestanden».22 Da die Fürsten selbst in Wien residierten, wurde in Vaduz ein Ober- amt eingesetzt, das aus Landvogt, Rentmeister und Landschreiber be- stand. Das Oberamt musste über seine Amtshandlungen der Hofkanzlei in Wien Bericht erstatten, welche ihrerseits die Berichte an den Fürsten weitergab. In wichtigen Angelegenheiten erhielt es von Wien Weisun- gen, wie es sich zu verhalten und vorzugehen habe. Seit dem Zeitalter des Absolutismus wurden der fürstlichen Behörde immer mehr Rechte zugestanden «und zwar in dem Masse, als die Privilegien des Volkes und der von ihm gewählten Behörden abnahmen».23 1805 übernahm Fürst Johann I. die Regierung, der in Österreichs Heer bis zum Rang eines Feldmarschalls aufstieg24 und das Kommando über die gesamte österreichische Armee erhielt.25 Am 14. Oktober 1809 unterzeichnete er für Österreich den Friedensvertrag mit Napoleon.26 In den Jahren 1794 bis 1802 litt Liechtenstein ausserordentlich un- ter den Kriegsereignissen.27 Die Folge war ein wirtschaftlicher Tief- stand, «der den entschlossenen Zugriff der Obrigkeit und die Abschaf- fung der alten Einrichtungen rechtfertigte».28 . • 1806 wurde Liechtenstein durch Napoleon in den Rheinbund auf- genommen,29 wodurch Liechtenstein ein mit voller Souveränität aus- gestatteter Staat wurde.30 Fürst Johann beauftragte einen Beamten der Hofkanzlei, die Ver- hältnisse in Liechtenstein zu untersuchen und wirksame Vorschläge 22 1. c. — Malin, 24, «Tatsächlich nur noch ein billiger Rest der alten Rechte». 23 Malin, 22. 24 In der Maur, Fürst Johann, 165. 25 1. c, 164. 26 1. c, 166. 27 Malin, 39. Die Kriegsschäden betrugen fast eine Million Gulden. 28 1. c. 29 cf. Malin, 51. Napoleon nahm Liechtenstein ohne Wissen Johanns I. in den Rheinbund auf. Die Rheinbundsakte trägt weder die Unterschrift des Für- sten noch die eines bevollmächtigten Gesandten. 30 A. Ritter, Ansprache zur Erinnerung an die erste Huldigung der Unterländer an das Fürstenhaus von Liechtenstein, JBL 49, 31. 14
	        

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