Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1968) (68)

Die Aufnahme in den Reichsfürstenstand geschah normalerweise in der Form, dass ein Antrag an den Kaiser gestellt wurde, der im Falle der Zustimmung dem Reichstage die Aufnahme empfahl, worauf in seinen Kollegien darüber beraten und beschlossen wurde. Erfolgte die Zustimmung durch einen Reichstagsbeschluss, Conclusum genannt, war die letzte Entscheidung dem Kaiser überlassen, der ein Dekret aus- stellte. Normalerweise war die wichtigste Voraussetzung der Besitz reichs- unmittelbarer (immediater) Güter, also solcher Besitzungen, welche nicht einem Landesherren, sondern nur dem Reiche und dem Kaiser unterstanden. Bekanntlich wurde die Grafschaft Vaduz 1396 durch König Wenzel, der in Prag residierte, zum reichsunmittelbaren Gebiete erklärt. Die Fürsten von Liechtenstein waren in Besitz grosser, ertragreicher Güter, viel wertvoller in den Einnahmen als unser heutiges Land, aber alle waren in Niederösterreich, Böhmen, Mähren und Schlesien gelegen, also im Bereiche der habsburgischen Hausmacht, und dort waren die Habsburger als Könige von Böhmen und Erzherzöge von Österreich Landesherren. Ein immediates Gut in ihren Landen zu erhalten, war also nicht möglich. Die Erwerbung unseres Landes ist in unserer Geschichte bekannt: Misswirtschaft und Schuldenmachen der Grafen von Hohenems hatten die Einsetzung einer kaiserlichen Kommission zur Folge, und Fürstabt Rupert von Kempten sah keinen anderen Ausweg als den Verkauf der Herrschaft Schellenberg und der Grafschaft Vaduz. Er erwirkte als kaiserlicher Kommissar die Bewilligung des Reichshofrates, der als oberste Lehensbehörde dem Verkaufe reichsunmittelbarer Güter zuzu- stimmen hatte. Weniger bekannt ist der lange, umständliche und von Hoffnungen und immer neuen Enttäuschungen gezeichnete Weg der Fürsten von Liechtenstein. Dieser Weg soll hier zum ersten Male anlässlich des Jubiläums un- seres Fürstentumes ausführlich dargelegt werden.
	        

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