Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1968) (68)

Das Diplom über die Erhebung zum Reichsfürstentum Liechtenstein VORWORT Kaiser Karl VI. hat am 23. Januar 1719 dem Fürsten Anton Florian von Liechtenstein auf dessen Bitte drei Urkunden ausgestellt, und zwar: 1. ) Diplom über die Vereinigung der Grafschaft Vaduz und der Herr- schaft Schellenberg und ihre Erhebung zum Reichsfürstentum Liechtenstein. 2. ) Eine Urkunde mit Bestätigung der alten, sogenannten Brandisi- schen Freiheiten. 3. ) Eine Urkunde, in der unter Hinweis auf die Erhebung zum Reichs- fürstentum Liechtenstein das Palatinatsdiplom bestätigt wird, das Kaiser Ferdinand II. dem Fürsten Gundacker, Grossvater des Für- sten Anton Florian, verliehen hat. Landesverweser Carl von In der Mauer hat im Jahrbuch 1 des Hi- storischen Vereines als Anhang zu seiner Arbeit «Die Gründung des Fürstentums Liechtenstein» irrtümlich die dritte Urkunde statt der er- sten unter dem Titel «Palatinatsdiplom über Erhebung der Herrschaften Vaduz und Schellenberg zum Reichsfürstentum Liechtenstein» wieder- gegeben. Schon die Bezeichnung ist für die Erhebungsurkunde unrichtig, weil ein Palatinatsdiplom immer nur die Verleihung bestimmter Privi- legien und Rechte zum Inhalt hat. Selbst Jakob von Falke, der fürstli- cher Bibliothekar war, hat anscheinend das Erhebungsdiplom nicht ge- kannt und in seiner «Geschichte des fürstlichen Hauses Liechtenstein» auf diese dritte Urkunde verwiesen. In der Literatur wurde diese Publi- kation mehrfach als die Erhebungsurkunde zitiert. Zum ersten Male wird nun das Erhebungsdiplom (in der buchsta- bengetreuen Schreibweise des Originals) publiziert. Es ist sinnvoll, dass die Wiedergabe des für unsere Geschichte so wichtigen Dokumentes gerade im Jubiläumsjahre erfolgt. Für den Hinweis auf die Ausstellung der drei kaiserlichen Urkunden danke ich Herrn Kabinettsdirektor Dr. Gustav Wilhelm bestens. 50
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.