Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1968) (68)

Fürst Johann Adam aber 115 000 Gulden bot. Am 18. Januar 1699 wurde der Vertrag unterzeichnet, der auch das Vorkaufsrecht auf Vaduz enthielt. Bald aber zeigte sich, dass damit das Ziel noch lange nicht erreicht war: Ein Gutachten stellt fest, dass «diese freie Reichsherrschaft zwar jederzeit immediat, jedoch aber niemalen ein separater Reichsstand, sondern ab immemoriale tempore her ein Membrum der Brandisischen Herrschaften und in specie der Reichsgrafschaft Vaduz gewesen, mithin darauf ein fürstlich votum nicht wohl fundiert werden könne». Die Herrschaft Schellenberg, so wird mit Recht festgestellt, war seit urdenk- lichen Zeiten nur ein Glied der Grafschaft Vaduz. Dem Ziele entgegen Neue Lösungen musstem angestrebt werden, weitere Güter waren zu suchen, zumal sich die Verhandlungen wegen des Kaufes von Vaduz in die Länge zogen: 1707 erteilt Fürst Hans Adam dem Baron Rudolf Ott eine Vollmacht, ihn in seinen Bestrebungen um Sitz und Stimme im Fürstenrate zu ver- treten, und dieser geht mit Eifer und realistisch an die Arbeit. Er er- wirkt vom Fürsten die Erlaubnis, massgeblichen Persönlichkeiten Ge- schenke zu überreichen, so dem Bischof und Kurfürsten ,von Mainz, dem Bischof von Konstanz und dem Herzog von Württemberg schöne Pferde aus dem fürstlichen Gestüt und verschiedenen massgeblichen Beamten, Kanzlern und Sekretären, ansehnliche Geldgeschenke; Am 1. Oktober rät er dem Fürsten, neben Vaduz auch Hohen- schwangau mit Schwabeck oder die Landgrafschaft Leuchtenberg zu kaufen, und später berichtet er vom Fürstentum Mindelheim, das aller- dings österreichisches Lehen war. Die genannten Herrschaften waren grösser, ertragreicher und daher auch teurer als Schellenberg, und darum gibt der Unterhändler die Möglichkeit zu bedenken, diese Herrschaft zu verkaufen, um eine der Neuerwerbungen vornehmen zu können. Auch in diesem Falle können wir feststellen: Wäre der Vorschlag verwirklicht worden, wäre unser Land jetzt kein Fürstentum und nicht selbständig. 34
	        

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