Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1968) (68)

Erste Bemühungen um Aufnahme in den Reichs- fürstenrat und erstes Fürstentum Liechtenstein Aus der Korrespondenz der Fürsten Maximilian, Gundacker und Carl Eusebius, der als Nachfolger des Fürsten Karl Regierer und Haupt des Hauses Liechtenstein war, erfahren wir, dass die Bemühungen um Aufnahme in den Reichsfürstenrat bis in das Jahr 1630 zurückreichen. Gutachten werden eingeholt, aus denen hervorgeht, dass der Besitz reichsunmittelbarer Güter die notwendigste Voraussetzung ist, zu die- ser Ehre und Würde zu gelangen. In diesem Sinne schreibt auch Fürst Max seinem Bruder Gundacker am 19. Juni 1630, dass «niemand der Reichsmatrikel einverleibt werden könne, der nicht im Reich begütert und eingesessen ist». Aber Fürst Carl Eusebius zweifelt immer wieder am Erfolge der Bemühungen, nicht zuletzt deshalb, weil die Mittel des Hauses knapp sind. Der Grund dafür ist wohl in erster Linie die Ver- wüstung vieler Besitzungen des Hauses durch die Ereignisse des Dreis- sigjährigen Krieges. «Gott möge unserem Hause die Mittel geben», schreibt er noch am 31. Januar 1641 in einem Briefe an seinen Onkel Fürst Gundacker, und er bittet ihn auch, sich der Sache anzunehmen. Es soll hier auf die in unserem Lande wenig bekannte Tatsache hin- gewiesen werden, dass schon früher ein Fürstentum Liechtenstein be- standen hat: Im Jahre 1633 erliess Kaiser Ferdinand II. ein Dekret, mit dem er verfügte, dass die Herrschaften Krumau und Ostra des Fürsten Gundacker von Liechtenstein zu einem Fürstentum erhoben werden, das den Namen «Fürstentum Liechtenstein» erhielt. Die Stadt Krumau erhielt gleichfalls den Namen Liechtenstein. Die Erhebung der Güter zu einem Fürstentum bedeutete zwar eine Ehrung durch den Kaiser, war aber zur Erreichung von Sitz und Stimme nicht von Bedeutung, lag das neue Fürstentum doch in Mähren, das den Habsburgern gehörte, die sich auch als Markgrafen von Mähren bezeichneten und naturgemäss kein Interesse hatten, dass ein reichs- freies Gebiet im Bereiche ihrer Hausmacht entstehe. Bei der Erhebung unseres Landes zum Fürstentum Liechtenstein wurde ausdrücklich verfügt, dass der Name des mährischen Fürsten- tums und die Bezeichnung seines Hauptortes auf das neue Fürstentum und auf Vaduz zu übertragen sei. 22
	        

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