Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1968) (68)

sich gegebene Resolution zu weiterer Recommendation nicht einzura- ten, sondern werde Ihre Kaiserliche Majestät die Supplicanten nach Inhalt dero gnädigsten Resolution gnädigst zu bescheiden haben». Das bedeutet, mag der Stil noch so gewunden sein, einen Grundsatz- beschluss und eine glatte Absage: Wer nicht schon Reichsgüter besitzt, kann nicht aufgenommen werden, und selbst der Kaiser ist daran ge- bunden ! Sicher war es ein schwerer Schlag für das Fürstenhaus Liechten- stein, und das Gefühl ungerechter Behandlung war nur zu begreiflich. Schon vor der Entscheidung vermutete Fürst Hartmann, wie er sich in einem Brief an den Fürsten Carl Eusebius ausdrückt, dass Hofkreise ein kaiserliches Dekret hintertrieben oder zurückgehalten haben, bis die drei anderen Fürsten mit grösserem Einflüsse in ihren Kreisen auf- genommen waren. «Leidenschaften regieren und Missgunst wider unser Haus», steht im Antwortschreiben. Fürst Gundacker bringt am 17. April noch den Vorschlag, dem Kaiser eine Summe, etwa 30000 oder 50000 Gulden zu bieten, wenn er ein Dekret ausstelle, denn «Majestät ist geldbegierig und bedürftig», aber natürlich könne man das Angebot nur heimlich machen. Inzwischen ging der Reichstag dem Ende zu. Was nützte es, dass der Reichsvizekanzler Graf Kurz über Auftrag des Kaisers am 13. April folgendes Dekret ausstellte: «Der Römisch Kaiserlichen Majestät ist in Untertänigkeit referiert worden, was Deroselben Herr Hartmann Fürst von und zu Liechten- stein wegen Admission derselben zur Session und Stimm in den Reichs- fürstenrat gebeten hat. Wie nun allerhöchst gedachte Ihre Kaiserliche Majestät des ganzen fürstlichen Geschlechtes dem Heiligen Römischen Reich sowohl als Ihro Erzhaus Österreich geleisteter hocherspriesslicher Dienste sich allergnädigst wohl erinnere. Als seien dieselben hinwiederum geneigt und erbietig, sie die ge- samten Fürsten von Liechtenstein, auf . den nächstkünftigen Reichstag den löblichen Churfürsten, Fürsten und Ständen des Reichs zu Admis- sion in den Reichsfürstenrat bestergestalt zu recommendieren. Welches Allerhöchst Ihre Kaiserliche Majestät Seiner Durchlaucht zum Bescheid also anzufügen allergnädigst anbefohlen, die deroselben mit beharr- lichen kaiseilichen Gnaden wohlbeigetan verbleiben». 30
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.