Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1968) (68)

— 451 — gaben kirchlicher Institutionen erscheinen (der Pfäferser Konventualen in Eschen und der Mönche in Bendern), muss man eine Art Herdgeld erkennen, ein Rekognitionszins als Zeichen der Anerkenntnis bestehen- der Verhältnisse. Als letzte Spezies obrigkeitlicher Einnahmen bemerken wir im Schel- lenberger Urbar die verbrieften ablösbaren Zinsgülten38. Wie der Begriff schon definiert, sind diese Abgaben im Gegensatz zu den oben er- wähnten Zinsen ablösbar. Die Einnahmen ergaben die Summe von 9 Pfd. und einem Scheffel Weizen; in Vaduz kamen aus gleichem Titel 32 Pfd. 19 Sch. 6 Pfg. in die obrigkeitliche Kasse39. Damit ist in groben Zügen der Inhalt der Abschrift von 1698 um- rissen. Die Abschrift besteht im Kern aus Dokumenten aus dem 15. Jahr- hundert (zurückgehend auf noch ältere Verhältnisse), wobei die sulzische und hohenemsische Verwaltung Neuerungen, Handänderun- gen, Käufe und Verkäufe einflochten. Die Ausführungen zur Datierung geben in diesen Belangen einige Hinweise. Nach dem Kauf der Herrschaft Schellenberg durch das Haus Liech- tenstein im Jahre 1699 nahm die obrigkeitlichen Rechte und den landes- herrlichen Grundbesitz Landvogt Franz Pauer40 neu auf; der Landvogt schrieb an den Fürsten, dass die «renovation des Schellenberg. Vrbarij vor allen anderen die Nöthigiste Arbeit» sei. Franz Pauer trug alles «pro aeterna memoria» zusammen, bestellte das Gericht in die «undere Stube» des Hauses auf Rofenberg und las den Versammelten die um- fangreichen Erhebungen vor. Sie sollen als richtig befunden worden sein. Für die Obrigkeit musste der Kauf der Landschaft auch in eine wirtschaftliche Relation gebracht werden. Das Urbar von 1700 unterscheidet sich in einigen Punkten von der Abschrift aus dem Jahre 1698: Die Einteilung und der Aufbau differie- ren. Der Einleitungstext beider Dokumente stimmt — wenn man von einigen zusätzlichen Bemerkungen in der Abschrift von 1700 absieht — überein. Hingegen bestimmen andere Einteilungsgründe den Aufbau der Fassung von 1700. Bestimmten in der Abschrift von 1698 Rechts- 38 Urbar 1698, 87 ff. 39 Vgl. p. 428 in d. Bd. 40 JbL. 1947, 52 (Tschugmell); JbL. 1937, 51 ff. (Banko); JbL. 1964, 145 ff. (Hager); Landvogt Pauer liess sich in Feldkirch nieder.
	        

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