Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1968) (68)

— 449 — Hafergemisch, häufig als Mischelkorn bezeichnet.27 Aus den Verträgen mit Kaiser Maximilian von 1505 und 1517 zwecks Öffnung der Burgen Alt- und Neu-Schellenberg im Kriegsfall kam der Obrigkeit von Schel- lenberg kein Geld mehr zu, nachdem die Burgen zu Mauerstöcken rui- niert waren. Bei einem Vergleich der Zinssummen aus den Schupflehen mit den entsprechenden Einnahmen aus Vaduz ersehen wir, dass die Einnahmen aus der Herrschaft Schellenberg trotz der Kleinheit des Ge- bietes ein Vierfaches und mehr der Vaduzer Erträgnisse ausmachten.28 In gleicher Folge wie im Urbar der Grafschaft Vaduz folgt nun die Verzeichnung des Erblehenszinses: in Schaanwald die Mühle (seit 1483), die neugebaute Sägerei in Nendeln, das Lehen beim Pfandbrun- nen in Mauren — Binzen, eine Reihe von Grundstücken in Mauren, Bendern, Eschen,29 Böderlings-Hof in Mauren-Schellenberg,30 ein Haus in> Mauren beim Kirchplatz, sieben weitere Grundstücke in Mauren, der Mühle-Hof in Mauren31, eine Hofstatt daselbst und weitere Grund- stücke,32 ferner Birris-Hof in. Mauren und weitere Güter, vorweg in Mauren und Ruggell. Daneben müssen die Mühlen in Ruggell und die Fährenbetriebe in Gamprin und Ruggell erwähnt werden mit einer schwach frequentierten Taberne und einer Weinschenke. Der Erblehenszins brachte der Herrschaft 17 Pfd. 3 Sch. 10 Pfg.; 24 Scheffel 2V4 Weizen und 2 Scheffel Korn ein. Aus dem gleichen Titel erwuchsen der Herrschaft in der Grafschaft Vaduz Einnahmen von 47 Pfd. 10 Sch. Pfg., also mehr als das Doppelte, doch nur 9 Schef- fel und 1 Viertel Korn, nicht einmal die Hälfte der Schellenberger Ein- nahmen, und ungefähr gleichviel Korn, nämlich 2 Scheffel 1 Viertel. Bei einem Vergleich der Einnahmen aus der oberen und der unteren Landschaft erfahren wir, dass in der Herrschaft Schellenberg die Streu- ung des obrigkeitlichen Besitzes dichter war als in der Grafschaft Vaduz. Es darf auch vermerkt werden, dass die strenge Differenzierung des Lehensgutes in Schupflehen und Erblehen wohl auf dem Papier 27 Vgl. p. 355 Anmerk. 2 in d. Bd. 28 Vgl. p. 398 in d. Bd. 29 Urbar 1698 p. 53 bis 57. 30 Urbar 1698 p. 59 ff. 31 Urbar 1698 p. 61 ff. 32 Urbar 1698, 66 ff.
	        

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