Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1968) (68)

Am 5. Februar sendet Fürst Carl Eusebius seinem Neffen Fürst Hart- mann eine Vollmacht, damit er beim Reichstag in Regensburg die In- teressen des Hauses vertreten könne, und er ist noch der Überzeugung, «dass wir erlangen könnten, was anderen bewilligt ist». In einem neuen Memoriale weisen die Fürsten den Kaiser darauf hin, dass sie sich um den Kauf von reichsunmittelbaren Besitzungen dauernd bemüht haben und noch weiter suchen, dass aber der Kaiser die Möglichkeit habe, seine Zustimmung zur Aufnahme in den Reichs- fürstenrat schon jetzt zu erteilen, und sie stellen die «untertänigst- gehorsamste Bitte», der Kaiser wolle die Zulassung noch während der Dauer des Reichstages aussprechen. Im Namen der gesamten Familie wendet sich Fürst Hartmann in Regensburg an alle Reichsfürsten geistlichen und weltlichen Standes und die Vertreter der Reichsstädte. Jeder der «Hoch- und Wohlehr- würdigen, wohl- und hochedelgeborenen, wohledlen des Heiligen Reichs Fürsten und Stände, der hochansehnlichen Herren Botschafter und Gesandten, der gnädig hochgeehrten Herren» erhält das Schreiben, in dem darauf aufmerksam gemacht wird, dass das Haus Liechtenstein dieselben Bedingungen annehmen würde, wie es bei den neu aufge- nommenen Mitgliedern der Fall war, und dass die Gelegenheit zu im- mediaten Gütern bevorstehe. Aus der Erkenntnis heraus, dass eine kaiserliche Empfehlung Vor- aussetzung der Behandlung des Gesuches im Reichstag ist, trachtet Fürst Hartmann seit seiner Ankunft in Regensburg, beim Kaiser vor- gelassen zu werden. Noch am 20. März schreibt er, dass er ganz eifrig darum gebeten habe, dass er aber «des Kaisers nicht habhaft werden möge». Am folgenden Tage findet die Audienz doch statt, aber der Fürst kann nur die Anträge und Memoriale dem Kaiser übergeben. Am 26. März muss er (wie die Reichstagsakten ausweisen) hören, wie das Reichshofratsgutachten in Anwesenheit des Kaisers vorgelesen und gebilligt wird, das auf einer EntSchliessung des Kaisers begründet war und drei Tage vorher schon zum Beschluss erhoben worden war. Es ist eine «Resolution, dass inskünftig keiner mehr ohne Erfüllung der praestandorum, er seie denn zuvor mit immediat fürstenmässigen Reichsgütern versehen, introduziert werden soll. Also wüsste gehor- samster Reichshof rat über diese Ihre Kaiserliche Majestät bereits von 29
	        

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