Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1968) (68)

Pfrundhaus gestellt werden. Die Anschaffungskosten gehen zu Lasten des Pfarrers. Die Gemeinde hat aber die Frachtkosten zu übernehmen. Was die neu erbaute Pfarrkirche, den Pfarrhof und die Kirchen- gerätschaften (= Pfrundgebäude) betrifft, sollen diese stets in bäu- lichen Ehren erhalten werden; die Kirche «in bestmöglicher Reinig- keit, wie es einem Gotteshause wohlansteht». Sollte vom Inventar etwas verderben oder in schädlichen Abgang kommen, so ist es «nach Miteinsicht und Gutbefund des Pfarrherrn» aus Gemeinde- mitteln oder anzulegenden Kirchensteuern zu ergänzen. Desgleichen sind Reparaturen an der Pfarrkirche aus derselben Quelle zu be- streiten. Das von Fürst Joseph Wenzel grosszügig gestiftete Kapital von 7 000 fl. zum Unterhalt des jeweiligen Pfarrers, soll von einem Kir- chenpfleger getreulich verwaltet, und alle zwei Jahre einem Depu- tierten des Oberamtes Rechnung gelegt werden. Die Gemeinde hat die volle Haftung für den Stiftfonds zu übernehmen. Die Kapitalien können nach landesüblicher, halbjährlicher Auf- kündigung abgelöst werden, jedoch so, dass dem Pfarrer keinerlei Nachteile erwachsen. Die Kapital-Briefe sollen zwecks grösserer Sicherheit in der Sakristei-Lade mit drei verschiedenen Schlössern aufbewahrt werden; den ersten Schlüssel für das fürstliche Ober- amt, den zweiten für den Pfarrer, und den dritten solle der jeweils älteste Richter inne haben, so dass die Lade nur gemeinsam geöffnet werden kann. Endlich soll ein förmliches Pfarr-Urbar errichtet werden. b) Der Pfarrer von Triesenberg soll auf die zwölf Kreuzer, die früher der Pfarrer von Triesen als Vergütung für einen Versehgang nach Triesenberg bezogen hat, verzichten. Dem jeweiligen Pfarrer wird ferner auferlegt, die Öfen und Fen- ster im Pfarrhause auf seine eigenen Kosten zu unterhalten, «jedoch ein gählinges Unglück von grässlichen Sturm-Winden, Schauer oder Hagelwetter (= Elementarschaden) hievon ausgenommen». Für kleinere Ausbesserungen im Pfarrhaus bezahlt der Pfarrer an den Kirchenpfleger alljährlich fünf Gulden. Diese Reparations-Anlagen sind jeweils in der Kirchenrechnung auszuweisen. 187
	        

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