Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1968) (68)

- 560 — Jahrs Per Einhundert vnd Fünffzechentaüssent Gülden pares / gelts Erkaüffet vnd den 19.ten Janvarij daraüf zu aller vnder-/thenigisten meinem Dankh mir nit allein deren Verwaltung / sondern zümahlen Sub eodem dato gnädigste Voll- macht aüf- / getragen, das in Ewer Hochfürstl. Durchl. Nammen von Einer Hochlobl. Kays, ad alienandum der Herrschafft Schellenberg delegierten / Commjssion Laüth mentionierten Khaüffs-sothonrier Herrschafft cum apper- tineniijs in possessionem vnd die vnderthonnen in gewohnliche Pflicht nommen, vnd sonsten alles das jenige / darbey thüon vnd handien solte, was zü disem actui Erforder- / lieh were, mithin den löten Aprilis eiusdem anni die Jmmission / vnd all anders Ervolget, vnd gleich in limine die renovation / des Schellenberg. Vrbarij vor allen anderen die Nöthigiste Arbeit zü sein befünden, alss habe sol- liches pro aeterna memoria zusammengetragen, vnd Dinsstag den 12.ten Janvarij 1700 aüf Rotenberg in der vndern Stüben dem versambleten Ge- /rieht, vnd allen vnderthonnen von worth zu worth abgelesen, aüch in allem vnd jedem richtig befünden. Deroweegen /Eüer Hochfürstl Durchl. solliches vnderthenigist züschreibe vnd / von dem Allmächtigen Gott demselben vnd dero ganzen Fürstl. Hochen Haüss alle beglickhliche Höchste prosperitet dabey appreciere / vnd wie in disem werckh den Anfang gemacht, Ewrs Hochfürstl. / Durchl. meine vnderthenigist threwgehorsambiste dienst Lebenslang / aüfopfere. Verbleibendt Ewer Hochfürstl. Durchl. Vnderthänigester Johann Frantz Paüer». 
— (Landvogt nach 1696; JbL. 1948, Tschugmell). Nach dieser Erklärung folgt die Abschrift des Kaufbriefes der Herrschaft Schellenberg durch Fürst Hans Adam von Liechtenstein. Schliesslich das Urbar selbst. Das Urbar ist neu aufgenommen worden, und die Grenzbeschreibungen sind vollständiger als in der Abschrift von 1698. Im kritischen Apparat der Ver- öffentlichung sind die Ergänzungen und Präzisierungen von 1700 zu finden. Z u m D a tu m : Das transkribierte Urbar ist durch die Beglaubigung der fürstlich kemptischen Kanzlei auf den 22. Februar 1698 datiert. Selbstver- ständlich liegen der Abschrift weit ältere Dokumente zugrunde. Die eingestreu- ten Jahreszahlen geben einen Hinweis darauf: 1394 (72), 1434 (67), 1435 (62), 1436 (64), 1437 (64), 1466 (90), 1483 (53), 1501 (87), 1502 (87), 1516 (90), 1518 (57), 1520 (87), 1530 (88), 1551 (88), 1558 (95), 1566 (93) usw. Diese Zahlen ver-. deutlichen, dass wesentliche Teile des Urbars aus der Herrschaftszeit der Bran- diser und der Grafen von Sulz stammen. Wenn die damaligen Zustände schrift- lich fixiert worden sind, darf man annehmen, dass das schriftlich Festgehaltene schon altes Recht war, zumal der Sinn für historische Kontinuität damals aus- geprägt war. Im Urbar sind auch Dokumente aus der Epoche hohenemsischer Herrschaft enthalten. Wir haben es hier also mit einem sehr komplexen Doku- ment zu tun. Zur Charakterisierung der Fassung von 1700 kann noch vermerkt werden, dass sämtliche älteren Daten in der Neuaufnahme eliminiert worden sind, was die Geschichtsfeindlichkeit der absolutistischen Epoche unterstreicht. Literatur: siehe Einleitung.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.