Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1967) (67)

— 360 — Die zü Trisen im dorff gesessen, / seyn schuldig, wann ein Herr / im Mayrhof fbl bawen lassen will, / ein Tag mit 2. pflüegen zü / bawen, da soll man leüth vndt / vieh zuessen geben. Mehr so ist das halb dorff zü Trisen6 / schuldig, im Mayrhoff1'1 / ein Tag zü / mehen, vndt das ander halb dorff / zü hewen, das wexlen sye mit / einanderen, da soll man jhnen / züessen geben.2 Das Haberveldt3 negst vaducz'1 / aüff die 14. Mann mad, der zeith / verlihen vmb 36. fl. Jm alten vrbar steth, dass / die von vaducz,'1 vndt Schan / einem Herren die wiss in der / aw4'zü Zeinen, mehen, hewen, / vndt hew zü fiehren schuldig, dac p. 32 soll man jhnen zü ieglichem / werckh züessen geben ./.1 ALPP . Die aigenthümbliche Alpp hinder / Gulmen,2 Mayensäss, vndt Alpp / in einem einfang, aüff 100. haübt:l / vieh, darinnen aüch der viehstadel / vndt Sennhütten, davon zünsen / der zeith die Trisner- b e r g e r.b .165. fl- c AS. 1682: «thrissen». 
- d AS. 1682: «Vadütz». 
- e AS. 1682: «dass». 2 Vgl. JbL. 1902, 110 (Büchel). Die Pflichten im Anhang zum Brand. Urbar 319 ff. in diesem Bd.; zusammengesetzt aus «herte» und «wiese», vgl. Schorta A., Rätisches Namenbuch IL, 524. - 3 Haberveldt, Haberfeld, Vaduz IV; JbL. 1911 15. 4 aw, Au in Vaduz; JbL. 1911,15. p. 32 a Auf der linken Blatthälfte der AS .1701: «NB. liegt eine Gränz oder Marküngs-/ beschreibüng hier auf 
ll» Bogen bei sub A/ und sind auf beiden Seiten re- marquen». 
— b AS. 1682: «Trissnerberg». 1 Diese Pflicht wird S. 322 in diesem Bd. genannt. — 2 Alpp hinder Gülmen, Sükka; vgl. 274 Anmerk. 18.
	        

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