Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1967) (67)

- 344 — aigen / Mann, vermög brieff s von Herrn / Ludwigen von Brandis, der Herr- / schaft Vaducz gegeben, anno. 1496. ERBSCHAFT. So hat die Graffschaft die Erbschaft / vndt ledige anfäll, sowohl aüch / der Pastarden, so ohne laib Erben absterben, wie die recht ver- / mögen. GERICHT. Die besazüng Amman, vndt ge- / richts alda schlägt die Herrschaft der Gemeindt drey Mann für, / aüss denen erwehlen sye den ainen mit dem mehr, so alle zwey Jahr / beschehen soll.5 APPELLATION. Von welchem gericht die Appel- / lation für der Herrschaft Hoff- gericht gehörig. p. 15 LEIBAIGENSCHAFT. Ein ieder, der in diser Graff- / schaft haüsheblich wohnt, der ist / oder wirdt der Herrschaft / Leibaigen, daründer aüch die / Trisner- b e r g e r, so sich freye / w a 1 s e r nennen, in solche Leib- / aigenschaft ergeben, dargegen / man Jhnen die gemeindtsrecht / wie anderen vnderthanen er- / theilt.1 ENTLEDIGUNG DER LEIBAIGNEN. Vndt da sich entweiche aüss der Graffschaft gebiethen begeben, / mües- sen sye sich abkaüffen, oder / haben ihr gebührendte nach- / frag.2 5 JbL. 1953, 17 ff. (Malin). p. 15 1 Kdm. 141 f.; JbL. 1965, 145 ff. 
(Seger). - 2 Vgl. JbL. 1965, 147 f. (Seger). -
	        

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