Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1966) (65)

— 203 — Vnnd darmit also hinfürter desto besteendigere güete fridliebennde / Nachperschafft zwischen jnen erhallten werde. So solle beederthail Recht / vnnd gerechtigkhait gegeneinander gemelten Marckhen nach, verzeündt / werden, an welcher zeünung die von Frastenz die zwenthail. vnnd / die vf Planngkhen1 den dritten thail. Dermassen zumachen vnd jn Ewige / zeit, züerhallten schuldig sein sollen. Das sich khain thail darob zübeclagen / vnnd zübescheren hab. Vnnd solle jederthail das zaünholz vf dem / seinigen mit wenigistem schaden vnnd nachtail der Wäldt vnd hölzer / nemen. aüch deren zü Frastenz zwenthail zeünung anfachen. Bey den / dreyen Schwestern0, so weit jedes thails wün vnd wayd hinaüf geet. / vnnd von denselben herab den angezognen gemachten Marckhen nach. / wider herüber, so weit jr zwenthail lanngt vnd trifft, als namblich / in den obersten Marckhstain bey den Grenizen in welchen ain Creüz / gehaüen. vnd deren ab Planngkhen1 drittl Zeünung gleich daran. / / Vnnd von demselben Creüzstain den Marckhen nach, biss in die Ersst / angezogne Marckh. so bey der weiss Tannen anstatt des R ü s s ge- sezt / werden soll. Doch solle denen vf Planngkhen1 jre allte Steg vnnd weg / hinder dem Sattel in dass Garselle10 jrer not- türfft nach. Ein: vnd aüss - / züfahren. Durch dise zeünung vnbenomen. sonder vorbehalten sein, ainen / Gatter oder lade vf Prafazin11 vf jren Costen zumachen vnd züerhallten./ oder aber am Ein: vnd aüssparen ain lüggen vffzüthün. vnd wider züze - / machen Doch denen zü Frastenz ohn nachtail abgang Costen vnd schaden. / Es ist aüch von beeden Parthayen beredt vnnd bedingt worden. Jhm / vhal sich begebe, das aines oder des andernthails vich oder Rösser dem and - / ern. vber oder dürch angezogne Marckhen vnd Zeünung. züschaden gienge. / So solle jederthail macht vnd gewalt haben, ain haüptvich per ain Schilling / vnd ain Ross per vier Pfening zü Pfennden. Da es aber mehrmahl vnd / so offt beschehe. Dieselben mit der pfanndüng zühalten nach gestaltsame / der sachen vnd des Schadens, aüch den Kirchspils gebreüchen vnd pillichen er-/khandtnüs. Mit der beschaidenhait. Da sich solche pfanndüngen züe - / tragen, solle von der gepfenndten haab. nit mehr zü pfandt hinwegkh ge - / tryben werden, als ain oder zway haüpt. nach beschaffenhait der sach- / en Doch solle khain thail den anderm hierjnnen mit vleiss nit gefahren / Sonnder sich Nachperlich hallten vnd erzaigen C.
	        

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