Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1966) (65)

— 181 — oder Kaplan der Kapelle des heiligen Florin, nachdem die- ser von uns oder unseren Nachfolgern und Erben, nämlich von den Herren von Vaduz, für die Investitur oder Installation in die genannte Pfründe vorgeschlagen worden ist, weder eine Steuer ein- ziehen noch eine Auflage erheben darf. Die Installation oder Investitur geschehe im Hinblick auf Gott allen Falsches bar, auf Präsentation der Herren von Vaduz, solange es deren gibt, durch den Propst der Kirche von Chur5. Wir wollen und bestimmen mit ausdrücklicher Zustimmung der genannten Herren, des Propstes und des Kapitels der Churer Kirche, dass aus dem Nachlass der verstorbenen Pfründner oder aus dem Nachlass der Kapläne vor allem deren Gläubiger der Schuld gemäss, sofern die Kapläne solche haben, bezahlt werden. Der Rest soll zur Vermehrung und Verbesserung der Pfründe von St.Florin3 aufs günstigste angelegt werden. Und was die Güter angeht, welche zur Zeit der Vakanz der erwähnten Pfründen anfallen, so müssen jene getreu für die Nachfolger aufbewahrt werden.0 Und schliesslich setzen wir ein für allemal unter Zustimmung des Propstes und des Kapitels fest, dass die genannte Kapelle des heiligen F 1 o r i n 
3 und deren Pfründner frei seien von jedwelcher Auflage der Churer Bischöfe; auch was die übrige Abgabepflicht zur Unterstützung der bischöflichen Kasse betrifft, seien sie •— was für Gründe auch dagegen sprächen, — nichts desto we- niger befreit. Zum offenen Zeugnis hiefür und zur steten Bekräftigung lassen wir unser eigenes Siegel für uns und unsere Nachfolger und Erben an diese Urkunde hängen. Auch unser Bruder Rudolf, Graf von Werdenberg-Sargans4, der Propst und das ganze Kapitel von Chur bezeugen, dass alles und jedes mit unserem ausdrücklichen Willen und unserer Zustimmung abgeschlossen worden ist. Zur grös- seren Sicherheit lassen wir, Graf Rudolf4, vorgenannter Propst, das Siegel unserer Propstei und wir, Dekan und die einzelnen Kanoni- ker der Churer Kirche, das Siegel unseres Kapitels an die Urkunde hängen. Gegeben zu Chur im Jahre 1408, am dritten Tag nach der Oktav von Pfingsten, in der ersten Indiktion. Abschriften: Liechtensteinisches Regierungsarchiv, Urkundensamm- lung Dr. A. Schädler, Nr. 1; Nr. 3 (zwei Abschriften). Abschrift Nr. 1 (C) : 32 X 21 cm, Papierurkunde mit kaum erkenn- barem Wasserzeichen, rechte Seite stark schadhaft; die Urkunde ist auf dem letzten Blatt der Abschrift einer Urkunde vom 6. März 1395 (vgl. LUB. III, 359 ff.) geschrieben und trägt folgenden Vermerk: «Praesentem hanc copiam vero sigi-
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.