Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1966) (65)

(von einem anderen Atelier) spärlich und eher düster. Der Inhalt beider Bände bietet eine reiche Fülle von Gesangsmaterial für jeden Ge- schmack, allerlei beliebte Lieder für jede Gelegenheit, sowohl für fröh- liche Wanderungen als auch für besinnliche Stunden. Natürlich hat auch das Heimatlied seinen besonderen Platz im Schulgesangbuch. Im ersten Band erschienen vier Vaterlandslieder verfasst von Mitgliedern der Bearbeitungskommission: Drei von Jakob Falk und eines von Wal- ter Kaufmann. Es ist ausserdem bemerkenswert, dass in diesem Band die jungen Liechtensteiner mit dem Schaffen ihres grossen Lands- mannes, des Komponisten Josef Gabriel Rheinberger, vertraut gemacht werden. Das Buch bringt sechs seiner Melodien74), darunter die Ver- tonung eines reizenden Gedichtleins seiner Gattin, Fanny von Hoffnaass («Schweres Aufstehen», S. 40). Im zweiten Band ist das Vaterlandslied auch stärker vertreten. Die Texte stammen meist von den verstorbenen Heimatdichtern Kanonikus J. B. Büchel und Prof. Josef Gassner, aber auch von Franz Büchel, Vinzenz Büchel, Franz Xaver Gassner und H. F. Walser, während die Melodien in drei Fällen von Rheinberger selbst (zu zwei Gedichten von J. B. Büchel und einem von Josef Gass- ner), in mehreren von dessen Schüler Georg Hild und in anderen wie- derum von Fürstl. Musikdirektor Severin Brender (Gesangslehrer an der Realschule Vaduz) komponiert wurden. Zeichnen Der Zeichenunterricht wurde als teilweise obligates Fach im Jahre 1897 in den liechtensteinischen Schulen eingeführt75). Indessen wurde das Fach nie besonders ernsthaft gepflegt und nur die wenigsten Lehr- personen legten Wert darauf. Bis in die zwanziger Jahre lag das Schul- zeichnen völlig darnieder, alles fehlte, was dazu nötig war — besonders 74) Rheinberger gab eine Sammlung von Kinderliedern heraus. Adolf Sand- berger berichtet (Beilage zur Allgemeinen Zeitung, München, 3. 12. 1901), dass diese Kompositionen dem Meister besonders lagen. ~5) Durch die «Verordnung betreffend den Zeichnungs- und den Turnunterricht in den Elementarschulen des Fürstentums Liechtenstein» vom 28. 10. 1897, mit angeschlossenem Lehrplan, LGB1. 1897/6. Lehrmittel für die Hand des Lehrers wurden darin auch bestimmt. 247
	        

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