Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1966) (65)

Landvogt Joseph Schuppler im Jahre 1822 ein neuer «Schulplan» nebst sogenannten «Schulgesetzen» (eigentlich eher das, was man heute «Schulordnung» nennt)5); schon 1827 kam ein neues Schulgesetz heraus, das sogar mit der fürstlichen Sanktion versehen wurde (wäh- rend die 1822er Erlasse bloss vom Landvogt unterzeichnet waren) aber anscheinend auch nie zum Drucke gelangte0). Trotz alledem aber scheint es in vielen Belangen bei den guten Vorsätzen geblieben zu sein und manche strenge Vorschrift bestand nur auf dem Papier"). Im 1822er Schulplan sind vier Lehrmittel erwähnt; (für den Reli- gionsunterricht) «der in österreichischen Erblanden vorgeschriebene kleine Katechismus», Schmids «kurze Auszüge der Religionsgeschichte» und Jais' «Sittenlehrbüchel» sowie (für den Leseunterricht) das «ge- wöhnliche Namenbüchel». Ferner steht ausdrücklich (§ 3), dass für «das fertige Lesen der gedruckten und geschriebenen Schriften» die drei obgenannten Religionsbücher gebraucht werden können. Von einem Rechenbuch ist keine Rede8). Das Gedenkbuch der Volksschule Mauren gibt im Rahmen eines historischen Überblicks folgenden Aufschluss: «Rechenbücher für die Hand der Schüler waren keine eingeführt; in diesem Fache scheint der Lehrperson vollständige Freiheit eingeräumt • worden zu sein»9). ä) Original: Reg.archiv Bündel S 1. In seinem Artikel «Die Schule unter Schuppler» (Jahrbuch 1927) bringt H. H. Dr. Georg Marxer Auszüge aus beiden Dokumenten. °) Original: Reg.archiv Faszikel «Alte Normalien». Es ist möglich, dass es zwei Originalexemplare gab, da In der Maur in seinem Aufsatz «Feld- marschall Johann Fürst von Liechtenstein und seine Regierungszeit im Fürstentum» (Jahrbuch 1905), S. 187, Anm. 1, sich auf einen Text bezieht, der mit eigenhändigen Bemerkungen des Fürsten versehen ist, was beim mir bekannten Exemplar (obwohl vom Fürsten unterschrieben) nicht der Fall ist. Es sei nebenbei vermerkt, dass auch die Schule Balzers eine Ab- schrift dieses Gesetzes noch besitzt. 7) Offizielle Berichte und Zirkulare in den 20er bis 50er Jahren sprechen immer wieder von «vernachlässigtem Schulbesuch». s) Dieser Abschnitt über Lehrgegenstände und -mittel wird auch im 1827er Gesetz (§ 1) wörtlich wiedergegeben, obwohl der übrige Text völlig anders aufgebaut ist. 8) Gedenkbuch der Schule Mauren, S. 5. 214
	        

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