Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1966) (65)

Regierung der oberösterreichischen Lande gemacht, die dann, dem Kaiser unterbreitet, zur Einsetzung Ruperts von Kempten zum kaiser- lichen Kommissar zur Folge hatte. Die Juristenfakultät der Universität Salzburg erstattete ein Rechts- gutachten über die letzen 122 Hexenprozesse, und alle wurden wegen Rechtsfehlern als wider das Recht erklärt. So endeten tatsächlich im Jahre 1681 die grauenhaften Prozesse in unserem Lande. DIE TOBELHOCKER (57) Die Tobel sind immer die unzugänglichsten Orte, Wohnsitze der Geister, die in manchen Alpensagen dorthin von Geistlichen hinaus- verbannt werden. Ein Beispiel aus unserer Nähe ist der Scaläratobel bei Chur, wohin nach der Sage jene Bewohner der Stadt verbannt sind, die wegen Un- taten nach dem Tode geisten müssen. Wir wissen, wie lange diese Sage unheilvoll nachgewirkt hat: Einer «Tobelhockerfamilie» anzugehören, war noch vor einem halben Jahr- hundert ein Schimpf, und manche Hochzeit kam nicht zustande, weil das Mädchen einer solchen Familie angehörte ! Die Erzählungen vom Gang ins Tobel (61) lassen die Nachwirkung der Sage erkennen. DIE TOBELHOCKER IM BADTOBEL (58) Die Erzählung ist wohl eine spätere Ausdeutung. Sie wird verbunden mit den Berichten, dass im Bad Vogelsang (vgl. Sage vom Teufelstein) ein wüstes, lautes Treiben geherrscht habe. Die vier Sagen «Der Kuhbanner», «Der Geiger auf dem Vaduzer Galgen», «Zum Galgen entrückt» und «Der Triesner Reiter» zeigen uns an, wie unser Land als Hexenland verschrieen war. Sie sind deshalb in unsere Sammlung aufgenommen, weil Ort und Personen sich auf die damalige Grafschaft Vaduz beziehen. 154
	        

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