Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1965) (64)

— 165 — und Unbenanntem, so wie das von alters her von Rechts oder Gewohn- heitsrechts wegen zu dem obgenannten Gut gehört oder gehören mag. Das Gut ist ganz frei und unverpfändet gegen jedermann. Die Lehens- empfänger haben uns auch dafür fünfunddreissig Pfund Pfg. Kon- stanzer Münze als Ehrschatz bezahlt, doch mit dem Bescheid und der Bedingung, dass sie und ihre Erben, oder wer dann das Gut innehat, uns und unseren Erben und Nachkommen davon in Zukunft und je- des einzelne Jahr, jährlich also, zu rechtem Zins ein Pfund Pfg. Kon- stanzer Münze oder entsprechend so viel andere Münze als Zins in Geld, das im Lande im Umlauf ist, ohne Gefährde, immerfort auf St. Martinstag oder vierzehn Tage danach zu unseren Händen ohne jeden Verzug entrichten und bezahlen sollen. Geschähe es aber, dass sie oder ihre Erben oder wer dann das Gut innehat, uns oder unseren Erben und Nachkommen den oben genannten Zins auf die erwähnte Frist und Zeit, wie vorher bestimmt ist, nicht erlegen, und so den Zins ungeleistet Hessen, dann ist uns und unseren Erben und Nachkommen das obgenannte Gut von da an von ihnen und ihren Erben frei, los und zinsfällig geworden, und wir können es von da an in Beschlag nehmen und wieder vergeben nach unserem Willen, ohne ihre und jemandes Säumung, Irrung und Widerred. Es ist auch abgemacht und ausbedingt worden, dass sie die Ebene wohl reuten und schwenden können, den Berg aber nicht. Träfe es zu, dass uns Triesner9 irgendeine Not drohte, so dass wir mit unserem Vieh fliehen müssten, es wäre des Wetters oder Krieges wegen, oder wie das sonst zuginge, dann mögen wir unser Fluchtrecht ins Gut haben, bis es besser wird, ohne jede Hinterlist. Der Schaden, der durch das Vieh entstanden ist, der soll beim Kirchmeier, der dann zu Triesen9 Kirchenpfleger ist, beanstandet werden; er soll einen Mann ab dem Triesnerberg und einen aus dem Dorf beiziehen und was die in Betreff des Schadens erkennen, das mögen wir ihnen vergüten und dadurch nicht mehr klagbar sein. Die Lehensempfänger und ihre Erben haben auch volle Gewalt und volles Recht, ihre Rechtsame, die sie zu dem obgenannten Gut haben, wohl anzugreifen, es sei mit Versetzen und Verkaufen, wann sie wollen und wem sie wollen, doch uns und unseren Erben und Nachkommen an unseren Rechten nicht zum Schaden. Es ist auch verabredet worden, dass wir Triesner9 im obgenannten Wald und Gut nach unserem Bedarf wohl Holz fällen dürfen, wie es vormals Sitte und Gewohnheit gewesen ist ohne Gefährde. Wir und unsere Erben und Nachkommen
	        

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