Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1965) (64)

- 139 — wegen, redlich und als Eigen zu kaufen gegeben, als einen bleibenden und ewigen Kauf, um 16 Pfund und 10 Schillingen in guter und geneh- mer Pfennige Konstanzer Münze. Diesen ganzen Betrag haben wir zu unserem Nutzen und auch ganz und gar nach unserem Willen von ihnen in Bar erhalten, was wir quittieren. Wir übernehmen die Ver- pflichtung, dass wir und alle unsere Erben und Nachkommen in deren Hand und Gewalt unser vorerwähntes Eigentum ist, wie: Acker, Wiesen, Holtz, Feld und Seelein6, wer also immer uns nachfolgt, der muss Albrecht Jnsigler4 und seiner Frau Anna5 und deren beider Erben und Nachkommen, denen sie das Recht übergeben, das vorgeschriebene Pfennig-Geld im Betrag von einem Pfund und zwei Schillingen der vorerwähnten Münze inskünftig jährlich, späte- stens je auf Sant Martinstag oder danach innerhalb der nächsten vier- zehn Tagen ohne jeden Verzug und auch gänzlich ohne des Gläubigers Schaden entrichten und übergeben, ohne alle Widerrede und Gefährde. Wenn aber eines Jahres wir oder unsere Erben und Nachkommen dies versäumen würden, und des Insiglers4 Erben oder Nachkommen ihr Pfennig-Geld auf Sant Martinstag oder innert 14 Tagen danach nicht ganz und redlich bekommen würden, als wie eben vereinbart ist, so ist dem Gläubiger unser vorerwähntes Eigentum: Acker, Wiesen, Holz, Feld und S e e 1 e i n 
6 Grund und Grat mit allem Zugehörendem gänzlich zinsfällig geworden und von da an zu rechtem, ewigen Eigen- tum ganz verfallen ohne des Schuldners oder irgendjemandes Anspruch, Versäumnis, Hindernis und Widerred, ohne alle Gefährde. Dessen und aller vorher geschriebener Bedingungen, Stücke, Artikel und Rechte im Betreff des Pfennig-Geldes sollen wir und alle unsere Erben und Nachkommen nach dem Recht gute und getreue Gewährsmänner sein, wo und gegen wen sie dessen an geistlichem oder weltlichem Gericht immer bedürften und zwar in guter Treue und ohne alle Widerrede und Gefährde. Und das alles zu einer wahren offenen Beurkundung und steter und fester Sicherheit in Gegenwart und Zukunft. So haben wir ihnen für diesen Brief ernstlich das Siegel unseres obgenannten gnädigen Herrn, Graf Albrecht von Werdenberg3, erbeten. Wir haben uns und alle, unsere Erben und Nachkommen, kraft und Urkund dieses öffentlichen Briefes im Betreffe aller vorher geschrie- bener Dinge freiwillig und fest verbunden. Dieses unser Siegel haben wir, vorgenannter Graf Albrecht von Werdenberg3, um der obgenannten, unserer Leute, Kuntz im Holtz1 und seiner
	        

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