Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1965) (64)

- 132 — obgenannten Hansen vff dem Bühel1, vnd A g n e s e n siner elicherh wirtinnc ernstlicher vergicht vnd Bett willen, ze ainer wären / gezüggnüss vnd festen bestätnüss. des obgeschribnen jro ewigen ver- koffens. won sü das alsuss mit miner hand, vnd mit allen andren Sachen worten werkkenr entzyhen / vnd vffgeben getan vnd vollfürt hand. Das es ze recht wol krafft5 vnd macht haben, vnd fest stät bely- ben sol nv vnd hienach in der wyse- / vnd mainung als davor ge- schriben vnd beschaiden ist an all gevärd. nach der Burger rät offen- lich gehenkt' hab an disen brief. der geben ward, des / Järs do man zalt von Christs gebürt drüzehenhundert vnd jm achtenden vnd Nüntz gosten Jär. an dem nächsten Samstag nach Sant Hylarijenu tagv Übersetzung Ich, Hans Mesner1 von Montigel2, den man gewöhnlich «Hans auf dem Büchel» nennt, Schuhmacher und Bürger in Feldkirch, und ich Agnes, seine Frau, verkünden jedermann mit diesem öffentlichen Brief: Wir haben beide zusammen in gegen- seitigem Einverständnis und ohne Unterschied mit guter Überlegung zu den Zeiten und Tagen, da wir es rechtens für uns und all unsere Erben wohl gültig zu tun vermochten, besonders mit Hand des from- men und bescheidnen Feldkircher Stadtammanns Heinrich B ä c h 1 i 
3, den ehrbaren Leuten Hans Suter von Wesen4, Bür- ger in Feldkirch, und seiner Frau, Margaretha Schnel- le r i n 
5, und deren beider Nachkommen und Erben unser eigenes Haus und unsere Hofstatt in der Feldkircher Neustadt6 zu kaufen gegeben, samt Keller und Wohnzimmer gegen die Strassenseite bis zum Ende, hinten am Bach gelegen. Das Haus steht zwischen den Häusern und Hoftstätten des Thomas Schaygenbuch und des Hans Y s e 1 i. Es ist ganz frei, los und unverpfändet, ausser dass für die Herrschaft jährlich ein halbes Fuder Mist darab geht und gehen soll. So und mit den Rechten haben wir ihnen und ihren Erben und Nachkommen unser Haus, die Hofstatt, Keller, Zimmer, Mauern, Nägel und Nuten und schlechterdings alles mit allen Rechten, Nutzen, guten Gewohnheiten, Lasten und Pflichten und Zubehör, Benanntem und Unbenanntem, unter und ob der Erde, für uns und all unsere Erben recht und redlich zu kaufen gegeben, eines steten und ungefähr- deten ewigen Kaufs, wie oben steht, um neunzig Pfund, alles gute und
	        

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