Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1965) (64)

STATUTEN FÜR GRÜNDUNG EINER DIENSTAUSZEICHNUNG FÜR SOLDATEN VOM FELDWEBEL ABWÄRTS § 1 Diese Auszeichnung besteht aus einer Schnalle mit rotem Band und weiss durchstreift und begreift drei verschiedene Klassen, welche von Unteroffizieren und Soldaten auf der linken Brust getragen wird. III. Klasse, welche nach zehn in der Linie zurückgelegten Dienstjahren er- teilt wird: Die Schnalle ist von Eisen mit silberner Einfassung und hat fol- gende Bezeichnung: In der Mitte das Wappenschild des fürst- lichen Hauses, rechts den Buchstaben A (= Fürst Alois), links die Zahl X. Zu dieser Dienstzeit dürfen 2 Reservejahre gezählt werden. II. Klasse, welche nach fünfzehn in der Linie zurückgelegten Dienstjahren erteilt wird: Silberne Schnalle von gleicher Form und Grösse und Verzierung wie obige mit der Zahl XV. I. Klasse, welche nach zwanzig in der Linie zurückgelegten Dienstjahren erfeilt wird: Vergoldete Schnalle von gleicher Form, Grösse und Verzierung, wie die beiden ersten, mit der Zahl XX. Wenn die Schnalle auf dem Rock befestigt ist, muss die Länge des Bandes zweimal die Breite der Schnalle betragen. § 2 Der Besitzer einer der drei Klassen dieser Auszeichnung ist berechtigt, selbige auch nach erfolgtem Austritte aus dem Militär-Stande in seinem nach- herigen Verhältnis noch ferner zu tragen. In keinem Falle aber darf das Band allein, ohne die dazu gehörige Aus- zeichnung getragen werden. § 3 Jedes, den Soldaten entehrende Vergehen, hat durch richterliche Erkennt- nis den Verlust der Dienstauszeichnung zur Folge. § 4 Wer nach längerer Dienstzeit sich die Auszeichnung der II. oder I. Klasse erwirbt, gibt dagegen jene der vorhergehenden Klasse zurück. § 5 Bei Zählung der zur Auszeichnung berechtigenden Dienstjahre werden die Kriegsjahre — d. h. die wirklich beigewohnten Feldzüge — doppelt gezählt. Die in ausserdeutschem Dienst zugebrachte Zeit kommt dagegen nicht in Anrechnung. 170
	        

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