Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1965) (64)

macht und durch Aufrührischmachung ihrer Untertanen die Absicht, im ganzen genommen, mehr verfehlt als erzielet werde — dieses will man dem Herrn Landvogt allem bevor noch zur wohlbedächtlichen Überlegung erwidern und sonach dessen weitere freimütige Äusserung gewärtigen, ob derselbe diese seine vorgeschlagene Verfügung mit gründlicher Hinwegsetzung über alle diese wichtigen Anstände den Umständen dennoch angemessen und zur Bereitwilligmachung der fürstlichen Untertanen in andere Wege wesentlich zu sein glaube». Diesen «Schangensatz» muss man fast übersetzen: Der Landvogt wird gewarnt: Die Aufhebung der Leibeigenschaft könnte bei den stolzen und mutwilligen Untertanen als Zeichen der Schwäche aus- gelegt werden, es könnte diese Aufhebung auch ein böses Beispiel gegen andere Staaten des Reiches sein, aus dem Unruhen entstehen. Der Vorschlag mag gut gemeint sein, aber er ist verfehlt und nicht geeignet, die Untertanen gefügiger zu machen. Das Schreiben trägt nicht die Unterschrift des Fürsten, und es nimmt nicht Bezug auf eine Anordnung des Landesherrn. Die Hofkanzlei weist den Vorschlag von sich aus einfach zurück ! Landvogt Menzinger hatte seinen Antrag mit der Bemerkung ge- schlossen, es handle sich um seine Meinung, auf der er nicht beharren könne. Die Urkunden in unserem Landesarchiv sagen nunmehr nichts aus, was weiter geschehen ist, und ein Entscheid des Fürsten über die for- male Aufhebung der Leibeigenschaft ist weder im Lande noch im Hof- kanzleiarchiv in Wien zu finden, nicht einmal das Auswanderungs- patent des Jahres 1809. Nur ein Vermerk in der Hofkanzlei lässt uns ein Datum angeben: In einem Akte des Jahres 1808 wird vermerkt, dass nur mehr das Ab- fahrtsgeld zu leisten sei, wodurch die Leibeigenschaft dahingefallen ist. Ohne feierliche Erklärung und fast heimlich wird eine Institution abgeschafft, die durch Jahrhunderte bestanden hatte, aber längst un- zeitgemäss geworden war. Es geschah im Fürstentum Liechtenstein im gleichen Jahre 1808, in dem das Landammannamt abgeschafft wurde, die ehrwürdige Einrichtung der Volksvertretung. Man verstand in Wien übrigens den Symbolgehalt des «Leibhuhnes» gar nicht mehr, denn in der Proklamation des Landvogtes Schuppler vom 12. Juni 1809 lesen wir: «Was gebt ihr eurem Landesherrn? Jede Haushaltung eine Fas- 151
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.