Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1965) (64)

nen wir den Unterschied zwischen unserer Leibeigenschaft und den freigewordenen Vorarlbergern erkennen, denn in unserer Nachbarschaft war schon für die meisten Gebiete die Leibeigenschaft im 16. Jahr- hundert dahingefallen. Immer geht es dabei um die Manumissionsgebühr und das Abzugs- geld. Aus einem Vertrage zwischen Kaiser Maximilian und Graf Rudolf von Sulz, abgeschlossen am St. Georgs-Tag des Jahres 1513, erfahren wir interessante Einzelheiten. Es wird darin die Freizügigkeit zwischen den Eigenleuten des Grafen, die in seinen Herrschaften Schellenberg und am Eschnerberg wohnen, und den Gnossleuten (== Gemeinde- leuten) in den Gerichten Rankweil und Sulz in Vorarlberg geregelt. Wer in die genannten Orte zieht, wird «aller Eigenschaft, Gelübde, Eide, Reisen Fälle, Steuern, Fasnachtshennen, Tagwan, Wachen und aller anderen Dienste und Obrigkeiten ganz frei und ledig». Er ver- liert also die Leibeigenschaft, braucht nicht für den Grafen in Kriegs- dienste ziehen (= Reisen), die Todfallsteuer (= Fall) zu zahlen, die Fasnachtshennen abzuliefern und keine Gemeindefrondienste (Tagwan) zu leisten. Wer in die Herrschaft Schellenberg zieht, soll «tun und pflichtig sein wie andere desselben Grafen von Sulz Eigenleute», er wird also leibeigen. Umfangreiche Korrespondenzen zwischen den Landvögten in Vaduz und dem Vogteiamt in Feldkirch ziehen sich im 18. Jahrhundert durch Jahrzehnte hin. Die Landvögte verlangen (nachdem es lange Zeit un- terlassen worden war) wieder den Auskauf. Es wird, und das ist für uns wichtig, zwischen dem Leibloslassungsgeld und der Abzugsgebühr unterschieden. In einem Akt vom Jahre 1743 wird ausdrücklich fest- gestellt, dass man sich beim Auswandern «sowohl der Personal-Unter- tänigkeit auslösen als auch den Abzug vom Vermögen zu präsentieren schuldig sei». Die Feldkircher Behörde steht unentwegt auf dem Standpunkte, dass der Vertrag von 1513 die Freizügigkeit ohne Abgaben bedeute, und immer wieder weist sie in ihren Schreiben an die «Wohlgeborenen, gestreng und hochgelehrten, hoch- und vielgeehrten Herren Nachbarn» in Vaduz energisch auf diese Auffassung hin. Einmal lässt man eine Frau, die sich von Ruggell nach Tisis verheiratet hatte, ohne sich aus- zukaufen, kurzerhand in Vaduz einsperren. 148
	        

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