Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1964) (63)

- 78 — und Peter Stöss3 und Peter Schaller,0 Jakob Stös- s e n s Frauen Söhne und all ihre Erben, wenn die Genannten nicht mehr leben. Die Alp Guschg' und Guschgfiel8 stosst oben an die Alp G a m p 
9 und nebenzu an den Teil, den Schaan von denen von Frastanz gekauft hat,10 und herab an die Samina." Die eben genannte Alp habe ich ihnen und ihren Erben mit Grund, mit Grat, mit Steg, mit Weg, mit Holz, mit Feld, mit Wiesland, mit Weide, mit Rasen, mit Zweig, mit Wasser, mit Wasserflüssen, dazu mit allen Rechten, Nutzen und Gewohnheiten, mit allem Dazugehören- dem, so wie ihre Vorfahren diese Alpe inne und genossen hatten, ohne Gefährdung verliehen als ein rechtes Erblehen nach Erblehens- recht. Jch habe die Alp übergeben mit der Bedingung und dem Be- scheid, dass die Käufer und alle ihre Erben mir und meinen Erben dafür rechtzeitig, alljährlich auf St. Martins-Tag, 17 Schilling Pfennige guter und gemeiner Konstanzer Münze, gemäss dem Zinsrecht, ohne Verzug und ohne alle Gefährdung geben und entrichten sollen. Und wenn die Käufer, und wenn sie nicht mehr leben, ihre Erben an irgendeinem Jahr mir und meinen Erben den ganzen Zins jährlich nicht auf St. Martins-Tag, wie oben geschrieben steht, entrichten wür- den, so ist mir und meinen Erben die genannte Alp mit allem Zuge- hörendem und mit dem Zins desselbigen Jahres zinsfällig und wieder zu eigen geworden, ohne alle Widerred und ohne alle Gefährdung. Es ist auch eigens vereinbart worden, dass die Käufer und ihre Erben den Zins an den Hof in Eschen12 entrichten sollen, wie es bisher Sitte und Gewohnheit gewesen ist, ohne Gefährdung; deswegen soll mir von meinem Zins, wie oben beschieden ist, nichts abgezogen werden, ohne alle Gefährdung. Die Käufer und ihre Erben haben auch die Voll- macht, ihre Rechte an der genannten Alp weiter zu versetzen und zu verkaufen, wann sie wollen und wenn sie das aus Not tun müssten, ohne Gefährdung, doch unter der Bedingung, dass mir und meinen Erben jederzeit das Recht gewahrt bleibt, ohne alle Gefährdung, wie oben geschrieben steht. Ich und alle meine Erben sind auch ihre und ihren Erben gute und getreue Gewährsleute bei Prozessen um die genannte Alp und um des vorgenannten Erblehens wegen, wann und wie das immer not- wendig sein wird vor geistlichen oder weltlichen Gerichten. Das habe ich für mich und meine Erben in guten Treuen gelobt, ohne jede Ge- fährdung. Aller genannter Rechtsgeschäfte und feierlicher Abmachun-
	        

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