Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1964) (63)

- 62 — und ihre Nachkommen das.tun, bis die Not vorbei ist, ohne alle Ge- fährde20. Sollten die vorgenannten W a 11 i s e r oder ihre Erben, wenn sie nicht mehr wären, wegen dieses Weichens, wenn es dazu käme, schadhaft werden, wie das auch geschehe, so soll das Kirchspiel zu Schaan öder ihre Nachkommen, wenn sie nicht mehr wären, zwei ehrbare Männer im selben Kirchspiel zu Schaan stellen und die vorgedachten Walliser oder ihre Erben, wenn sie nicht mehr wären, auch zwei Mann im Kirchspiel zu T r i e s e n , die dann den Schaden ansehen und beurteilen. Sollten sich dieselben Vier nicht über diesen Schaden einigen noch sich entscheiden können, so sollen es die Vier, die sie dann beiderseits stellen, vor den Amtmann, der dann zu Vaduz Amtmann ist, bringen. Und es sollen dann die Vier und der Fünfte über den Schaden entscheiden. Und wie es die ent- scheiden, so soll es bestehen bleiben. Und es soll ihnen auch der Scha- den am vorgeschriebenen Zins abgehen. Auch sollen die vorgenannten Walliser oder ihre Erben, wenn sie nicht mehr wären, den Leuten im Kirchspiel zu Schaan und ihren Nachkommen, wenn sie nicht mehr wären, durch das Gut Gampswald10 beim Bach einen Trojen14 machen, damit sie ihr Vieh auf- und abtreiben und mit ihm fahren können nach Bedarf, ungefährlich, ohne Gefährde. Wenn das die vor- gedachten W a 11 i s e r oder ihre Erben nicht täten, so sollen die Leute in dem Kirchspiel zu Schaan bei ihren älteren Wegen bleiben und dann auch auf diesen verkehren und treiben, ungefährlich, ohne Ge- fährde. Auch sollen die Leute in dem vorgedachten Kirchspiel zu Schaan und ihre Nachkommmen, sie, ihre Dienstboten und ihre Knechte aus- und einfahren und treiben, unbeschadet der rechten Trojen der Walliser. Sollten aber die Walliser oder ihre Erben durch die Leute im Kirchspiel zu Schaan, ihre Nachkommen, ihre Dienstboten oder ihre Knechte kundbaren Schaden erleiden, so sollen sie diesen gutmachen, wie dann das Recht darüber entscheidet und wie es angemessen ist. Wenn der Knecht den Schaden nicht bessern möchte und ihn nicht zu bessern hätte, so sollen der Herr oder die Herrin, dessen Bote oder Knecht er dannzumal ist, den Schaden gut- machen, wie dann das Recht darüber entscheidet. Ich habe beide ver- glichen und beiden Teilen dargelegt ihre Rechte zu Steg, zu Weg, zu Holz, zu Wald, zu Weid, zu Wasser und zu Runsen, wie es hier nach der Gewohnheit gewesen ist, und wie sie es beiderseits bedürfen, ohne alle Gefährde. Wir, die vorgeschriebenen Leute alle gemeinsam in dem
	        

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