Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1964) (63)

— 60 — vnd Bestetter Sicherhait vorgeschribner dingen. Disser Brieff ward ge- ben vnd Beschach / diss alles zue V a d u t z , do man zalt von Gottes Geburth, Dryzechenhundert, vnd darnach Jm fünffundfünffzigstend Jar, an den Nägsten donnerstag / vor allerhailligen tag. Übersetzung Allen denen, die diesen Brief ansehen oder lesen hören, verkünde ich, Ulrich, der Ammann von der Lachen,1 Ammann der Kinder meines gnädigen Herrn, Grafen Hartmanns selig von Werdenberg-Sargans,2 und ich bekenne mit diesem Brief, dass vor mich kamen die ehrbaren Leute alle gemeinsam, die in das Kirchspiel von Schaan gehören einerseits und anderseits die ehr- baren Leute Peter Rügler, Johannes von Pradamitz,3 Peters Sohn, Johannes von Guflen,4 des alten Heinzen Sohn, Johannes, Peter von Gnalp,5 Jo- hannes, der Witwen Sohn von Masescha,6 Johannes Gappatzol7 und Nikolaus, des Klausen Sohn von Gnalp,8 genannt die W a 11 i s e r von M a 1 b u n .9 Sie bestellten mich und kamen einmütig zu mir, freiwillig und ungezwungen wegen ihrer Streitigkeiten und Misshelligkeiten, die sie beidenthalben mit- einander gehabt haben wegen der Alp M a 1 b u n , dem Wald, genannt Gampsswald,10 vnd dem Berg, den man Staviniel11 nennt. Nach ihrer beiderteiligen Darlegung, nach ehrbarer Leute Rat und ih- rer beider Willen habe ich sie beide in Liebe und Güte verglichen und also geschlichtet, dass es ganz unversehrt und stet bleiben soll, wie hienach mit dem Bescheid geschrieben steht: Die vorgenannten Leute im Kirchspiel von Schaan und ihre Nachkommen leihen und haben den vorgenannten W a 11 i s e r n geliehen die vorgeschriebenen Güter im Malbun,9 ihren Teil, den die vorgenannten Walliser vormals gehabt haben: Gampsswald10 und Staviniel11 zu einem rechten Erblehen jährlich um acht Pfund Pfennig Konstanzer Münz, in jedem Jahr als Zins auf Sankt Martins Tag den Kirchmeiern von Sankt Laurentzen12 zu geben, wer dann da Kirchmeier ist oder wird. Und wenn dann die vorgenannten Walliser oder ihre Erben die Kirchmeier bezahlt haben, so ist auch das Kirchspiel be- zahlt, es wäre denn, dass sie ein beidseitig kundbares, rechtskräftiges Hindernis hätten, die Kirchmeier zu empfangen und die W a 11 i s e r
	        

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