Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1964) (63)

— 7 — spielte. Diese Absicht liegt dem Editionsplan Perrets zugrunde, an den der Herausgeber gebunden war. Bei dieser Gelegenheit muss man allerdings darauf hinweisen, dass eine Straffung und Vereinfachung des Herausgabeplanes für den zweiten Teil des Urkundenbuches (Urkunden nach 1416) im Verein mit einer neuen typographischen Gestaltung notwendig sein wird. Die gleiche Sorgfalt wie den Urkunden galt auch den Siegeln. Die Siegel wurden geprüft und beschrieben. Von den einzelnen Stücken wurden von Herrn Dr. Claude Lapaire im Schweizerischen Landes- museum in Zürich Abgüsse hergestellt, wovon je ein Exemplar in der Siegelsammlung des Schweizerischen Landesmuseums blieb, und je ein weiteres Stück übernahm der Historische Verein zur Anlage einer eigenen Siegelsammlung. Die Haltung des Bewahrens und Hütens Hess den Bearbeiter des liechtensteinischen Urkundenmaterials von jeder Urkunde einen eige- nen Akt anlegen, der jeweils die Photographie der Pergamenturkunde und die Photokopie eventuell vorhandener Abschriften, die Tran- skriptionen (auch der Abschriften), wichtige Belege und die Original- fassung der Bearbeitung enthält. Das Archiv des Historischen Vereins besitzt somit eine genaue und vollständige Dokumentation zur Quellenlage der Liechtensteinischen Geschichte vor 1416. Um die Aufmerksamkeit der liechtensteinischen Geschichtsfor- schung auch auf wirtschaftsgeschichtliche Probleme zu lenken und um die Darbietung der Quellenlage abzurunden, werden den eigent- lichen Urkunden drei alte Urbarien beigegeben: das Brandisische Urbar (ca. 1507) und das Hohenemsische Urbar (1613), die sich auf die Graf- schaft Vaduz beziehen. Die ehemalige Herrschaft Schellenberg hat in der beglaubigten Abschrift eines Urbars von 1698 Februar 22. die beste Quelle zur Wirtschaftsgeschichte. Wenn auch die schriftliche Fixierung der Urbare jüngeren Datums ist, so entwuchsen sie doch Voraus- setzungen, die zum Teil weit über die Zeit von 1416 zurückreichen; Urbarien liegen Rechts- und Eigentumsverhältnisse zugrunde, die in der Feudal-Zeit gründen.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.