Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1964) (63)

3. Wenn in besonderen Fällen Steuern über die ordinari Steuer hi- naus erforderlich sind, so sollen diese auch pauschaliert werden können. 4. Für die Versorgung der «Liechtensteinischen Eigenen und Bedien- ten» wird das Ausschenken von vier Fuder Wein (ca. 3200 Liter) abgabenfrei bewilligt. Dagegen soll sich nach einem Bericht des Hubmeisters eine ganze Weingemeinde beschwert haben, aber «muss man es namens S. Durchlaucht von Liechtenstein gesche- hen lassen». 5. Das Haus ist für die Feuerbeschau jederzeit offenzuhalten. 6. Der Fürst und seine Beamten verpflichten sich in der Stadt und Herrschaft Feldkirch keine «andere bürgerlichen Häuser, Gärten oder Weinreben» zu erwerben. Dagegen verpflichten sich die Stadt und deren Bürger, in der Herrschaft Schellenberg sich «alles ferne- ren Kaufes und Güterbesitzes gleicherweise enthalten». 7. Die Vertragspartner verpflichten sich in ihrer Tätigkeit gegenseitig zu respektieren. 8. Der Stadtmagistrat räumt dem Fürsten und seinen Beamten die- selben Rechts ein, wie sie die Bürger der Stadt besitzen. Dieses Übereinkommen ist aber nach einem auf der Aussenseite seite der Urkunde angebrachten Vermerkes vom 17. Jänner 1702 «auf eingetratene Ursach geändert» worden. Hinsichtlich der Steuerentrichtung für das Haus vertraten das fürstliche Oberamt und der Stadtmagistrat verschiedene Meinungen, so wurde in einem Ratsprotokoll vom 29. 4. 1740 auf ein Schreiben vom Oberamt Bezug genommen, in dem es u. a. heisst: «mithin nitt hoffen, dieses Haus versteure zu dörffen, den Brunnenzins abzustatten nit entgegen sey». Nach Ansicht des Magistrates dagegen . . . «khönne das Hochf. Haus nit steur frey passiert und errichtet werden». Zu einer Einigung scheint es am 7. Feber 1755 gekommen zu sein. An diesem Tage wurde zwischen dem Stadtmagistrat einerseits und dem «Hochf. Liechtensteinischen Oberamte» in Vaduz anderseits ver- einbart, dass alljährlich die am Martinstag fälligen Steuern samt Brun- nenzinsen mit 8 Gulden pauschaliert werden. Für das Haus war nur die Landessteuer (ordinari Steuer) nicht aber die Kriegs- und Comu- 146
	        

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