Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1961) (61)

— 55 — ist, den Welthandel durch den Abbau der Einfuhrbeschränkungen und Senkung der Zölle zu beleben. Im Rahmen des GATT wurde auch eine einheitliche Zollnomenklatur geschaffen. Die Organisation für Europäische Zusammenarbeit (OEEC), deren Konvention am 16. April 1948 unterzeichnet wurde, war ursprünglich für die Abwicklung der Marshallhilfe gedacht. Heute kann darin eine Plattform für engere wirtschaftliche Zusammenarbeit der europäischen Staaten mit Nordamerika erblickt werden. Der OEEC gehören neben der EWG- und EFTA-Staaten auch Griechenland, Spanien und die Türkei an. Die USA und Kanada sind assoziierte Mitglieder. Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) besteht derzeit aus der Bundesrepublick Deutschland, Frankreich, Italien und den Benelux-Staaten. Der am 1. Jänner 1958 in Kraft getretene EWG-Ver- trag sieht einen Abbau der Zölle in drei Etappen zu je vier Jahren vor, um der Wirtschaft der einzelnen Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, sich auf einen zollfreien Verkehr einzustellen. Nachher soll es keinerlei Beschränkungen im Warenverkehr zwischen diesen Staaten geben. Die wirtschaftliche Vereinigung in einem gemeinsamen Markt mit gemeinsamer Aussenhandelspolitik ist ausserdem als Vorstufe für einen später zu realisierenden polititischen Zusammenschluss — eine Art von Bundesstaat der Mitgliedstaaten — beabsichtigt. In der Europäischen Freihandels-Assoziation (EFTA), deren Vertrag am 20. November 1959 paraphiert wurde, sind Grossbrilanien, die drei skandinavischen Staaten, Österreich, Portugal und die Schweiz zu- sammengeschlossen. Kraft eines besonderen Vertrages erstreckt sich der geographische Geltungsbereich des Übereinkommens auch auf das Fürstentum Liechtenstein. Finnland ist assoziiertes Mitglied. Zum Unterschied von der EWG wollen die EFTA-Staaten ihre han- delspolitische Selbständigkeit behalten und sehen als Endziel nur den Abbau der Zölle und der Handelsbeschränkungen. Es wird jedoch eine Assoziierung zu den EWG-Staaten angestrebt, um nicht Gefahr zu laufen, als Aussenseiter wirtschaftlich diskriminiert zu werden; aller- dings wollen die Neutralen diese Bindung nur unter Wahrung ihrer vollen Souveränität eingehen. In der EWG konnte bisher noch keine Doktrin für die Assoziierung der Neutralen aufgestellt werden. Jedenfalls ist die Verschiedenheit dieser Staaten ins Kalkül zu ziehen.
	        

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