Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1961) (61)

- 50 — solange es in der österr.-ung. Zollgrenze eingeschlossen sei». Hievon wurde die fürstl. Hofkanzlei von der Schweiz. Gesandtschaft in Wien verständigt, die die fürstl. Regierung davon in Kenntnis setzte. In der Antwort der Regierung an die Hofkanzlei wurde insbesondere auf eine Reihe behördlicher Massnahmen, die das Bemühen des Landes, die Neutralität voll zu wahren, gut und sachlich begründen, hingewiesen. Dies wurde auch der Schweiz. Gesandtschaft mitgeteilt. In dem am 4. Juni 1919 veröffentlichten Memorandum über Liech- tensteins Neutralität, das als «Aide memoire» bezeichnet wurde, ist u .a. auch zu den französischen Behauptungen Stellung genommen worden: «Die französische Regierung hat gegenüber den Ausführungen der fürstl. Regierung im Gegenstande nicht neuerlich Stellung genom- men und das Ersuchen um Weiterbelieferung des Landes mit Lebens- mitteln aus der Schweiz nicht beantwortet. Die fürstl. Regierung war daher in die schliessliche Zwangslage versetzt, das zu der Fleischver- sorgung des Landes nicht benötigte Vieh, für welches übrigens in der Schweiz keine günstige Absatzmöglichkeit bestand, nebst geringen Mengen von Bodenerzeugnissen an Österreich abzugeben, um von dort im Kompensationswege jene Lebensnotwendigkeiten, wie Mehl, Zucker, Petroleum zu erlangen, deren Weiterbezug aus der Schweiz dem Lande verwehrt war. Dessen ungeachtet hat das Fürstentum auch nach der Einstellung der Lebensmittelzuschüsse aus der Schweiz die- sem Lande seine Überschüsse an Landesprodukten, wie Holz, Torf. Streue etc. weiter zugänglich gemacht und von den notwendigen Kom- pensationsartikeln abgesehen, die Absperrungsmassnahmen gegen Österreich in vollem Umfange aufrecht erhalten. Die fürstliche Re- gierung glaubt sohin, die volle Neutralität des Landes auch in kom- merzieller Hinsicht nicht im geringeren Masse wie andere in diesem Krieg neutral gebliebenen Staaten wie Dänemark, Holland, Schweden und die Schweiz beobachtet und gewahrt zu haben. Unter den dargestellten Umständen glaubt die fürstl. Regierung, sich der sicheren Erwartung hingeben zu dürfen, die Friedenskonferenz werde dem Fürstentum Liechtenstein als neutralem Staat durch Zu- lassung einer Vertretung zur Friedenskonferenz in Versailles die Mög- lichkeit bieten, seine staatlichen Interessen, welche durch die bevor- stehende Neugestaltung, insbesondere durch die allfällige staatsrecht- liche Stellung des dem Fürstentum benachbarten Landes Vorarlberg
	        

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