Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1961) (61)

— 44 - Vertrag vom 3. Dezember 1867 zwischen Österreich-Ungarn und dem Fürstentum ^Liechtenstein über die Erneuerung bzw. Fortsetzung des bestehenden Zoll- und Steuervereins Der Landtag hatte dessen Erneuerung nach eingehenden Debatten im Jahre 1874 von folgenden Bedingungen abhängig gemacht: 1. Der Drittelbezug für das Vintschgau habe wegzufallen;151) 2. Der bisher garantierte Minimalbetrag von 1 fl. 90 Kreuzer habe auf das Doppelte erhöht zu werden;20) 3. Die Unterhaltungskosten für das Zollamt Vaduz sei vom Aerar (österr. Staat) zu übernehmen, weil das Zollamt im Jahre 1872 an Zöllen 5965 fl. eingenommen habe, während die Zollämter Schaan und Balzers bedeutend weniger eingenommen haben. Da eine Einigung über die vom Landtage gewünschten Änderungen nicht rechtzeitig erzielt werden konnte, wurde der Zollvertrag von 1863 vorläufig bis Ende 1875 verlängert. Am 3. Dezember 1876 hatten sich die Vertragspartner soweit ge- einigt, dass der neue Vertrag abgeschlossen werden konnte, dessen Gültigkeit bis 1887 festgelegt wurde. Es wurde aber vereinbart, dass er weiterhin in Kraft bleibt, wenn er nicht im Jahre 1887 gekündigt wird; und ab diesem Zeitpunkte galt er automatisch immer wieder als auf 12 Jahre verlängert, wenn nicht 1 Jahr vor seinem Ablaufe eine Kün- digung von einer Seite erfolgte. Der von Österreich verbürgte Minimalbetrag vom Reineinkommen an Zöllen, Verzehrungssteuern und Erlösen aus dem Tabak- und Schiesspulvermonopol wurde auf 2 Gulden und zwanzig Kreuzer auf den Kopf der Bevölkerung erhöht. Österreich hatte sich auch verpflichtet, die Verwaltungskosten für das Zollamt Vaduz zu übernehmen, wie dies für alle übrigen Zollämter schon erfolgt war, knüpfte jedoch die Bedingung daran, dass Liechten- stein in der Nähe der Vaduzer Rheinbrücke ein zur Unterbringung dieses Amtes erforderliches Gebäude auf eigene Kosten errichten lässt. Der Pauschalbetrag, der als Beitrag zu den Kosten der Verwaltung und der Finanzwache in Liechtenstein zu leisten war, wurde auf 25 % des Liechtenstein zufallenden Anteiles von den Reinerträgnissen erhöht.
	        

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