Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1961) (61)

— 39 — gestattet, und zwar je nach der Anzahl der im Haushalte befindlichen Personen über 16 Jahren und bis zu einer Höchstmenge von 112 Litern (2 niederösterr. Eimer) jährlich. Der Branntwein durfte allerdings nur aus selbsterzeugten Stoffen (eigenem Obst) zum eigenen Verbrauche und nur von Personen, die mit Branntwein keinen Handel betrieben, steuerfrei erzeugt werden. Das Brennverfahren unterlag der Kontrolle durch die Organe der Finanzwache. Das Verfahren musste angemeldet und es durfte mit dem Abbrennen erst begonnen werden, wenn das Finanzwachorgan das amtliche Siegel am Blasenhelm der Brennerei entfernt hatte. Nach Beendigung des Abbrennens wurde der Blasenhelm wieder versiegelt. Die Einschränkungen bei der Branntweinerzeugung sollen dazu beigetragen haben, dass der Zollvertrag anfänglich bei der Bevölkerung in Liechtenstein nicht beliebt war. In einem österr. Gesetze vom 20. Mai 1869 wurde festgelegt, dass «das Land Vorarlberg nebst dem Fürstenthume Lichtenstein von Nord- tirol mittelst einer eigenen Steuerlinie abgeschlossen» wird und für alle über diese Steuerlinie oder aus dem Auslande eingeführten Weine, Maischen und Mosterzeugnisse die Steuer einzuheben ist. An der Grenze gegen Tirol wurden die Zollämter in Lechleiten und Ischgl sowie das Verzehrungssteueramt in Stuben, das zu diesem Zwecke eigens errichtet wurde, beauftragt. Die bei der Einfuhr entrichtete Steuer wurde bei der Ausfuhr rückvergütet, wozu in Liechtenstein das Zollamt in Bendern ermächtigt wurde. Diese Steuerlinie wurde im Jahre 1878 aufgelassen. Die letzten steuerrechtlichen österr. Bestimmungen, die in Liechten- stein in Geltung waren, waren die von der prov. Nationalversammlung des neuen Staates «Deutsch-Österreich» am 6 .Nov. 1919 beschlossenen Gesetze über eine Erhöhung der Steuer bzw. die Nachversteuerung von Wein, Schaumwein, Bier und Branntwein. Auf Grund dieser Bestim- mung hatte die Finanz-Bezirksdirektion für Vorarlberg und Liechten- stein in Feldkirch angeordnet, dass die nachsteuerpflichtigen Flüssig- keiten bei den Finanzwach-Abteilungen angemeldet werden müssen. Der schon bisher steuerfreie Hausbedarf blieb von der Nachver- steuerung ausgenommen.
	        

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