— 298 - an Valduna 1400) gleichzeitig mit dem folgenden Urbar angelegt; 9b —22 enl- . hält das Urbar der Herrschaft Feldkirch, nach der Überschrift vom Jahre 1403; 23 — 29b sind leer. Ab 30 a folgt das Urbar Graf Rudolfs von Montfort von 1363 bis 51 b, woran sich dann zwei gleichzeitige Zinsregister anschliessen. Alle diese Abschriften entstanden nach der Schrift im späten 15. Jahrhundert; wobei 1—22 und 30 — 65 von zwei verschiedenen, doch ungefähr gleichzeiti- gen Händen stammen. Die Vereinigung zur vorliegenden Handschrift erfolgte anschliessend, nach dem Umschlag nach 1479. Der erste Kopist folgte den Vorlagen merklich getreuer; der zweite machte nicht nur zahlreiche Lese- fehler, besonders bei Eigennamen, er gab dem Text und den Namen sehr oft tirolisches Gepräge. Die Abschrift des Urbars beginnt fol. 30 a mit der Überschrift: «Diss ist das zeinsbuch meins/Herrn Graff Rüdolffs von./
Montfort». Die hier beige- setzte Jahreszahl 1363 in roter Schrift ist moderne Zutat. Zuerst wird Grafen- besitz schlechthin aufgeführt. Mit fol: 32 a folgt eine Rubrik «Josen^ des Han guett», daran schliesst sich auf fol. 32 b «Üleins Han
guett»; auf fol. 33 b kommt eine Summierung: «Summa des waiczen gelts das mein herr hat von alter von der ausgeslagne burger gut an Hansen Am-' mans
guet». Fol. 34b beginnt mit der Uberschrift: «Hie ist verschriben der ausgeschlagnen Burger gut vnd das meinem Graff Ruedolff an geuallen ist Des ersten Hannsen des Ammans
guett»; sie setzt sofort mit dem Weingar- ten «Sweigger' Faistleins ze
Vaducz» ein. Die geschlossene Masse der Güter im Gebiet von Liechtenstein folgt dann ab 39b bis 43a; auf fol. 43b erfolgt eine Summierung: «Summa ds waiczen das Hannsen dem Amman angehört 200 schöffel minus 5 schöffel vnd 1 viertel vnd ist das gut enthalb dem Rin nit
gerait»; daran schliessen sich die übrigen Summen. Die Stellung der Liechtensteiner Güter in dieser Rubrik wird .damit ganz eindeutig. — Ab fol. 44 a folgt die Rubrik: «Diez ist das pfening gelt auff dem
Lannd» wobei eine kleine Partie, von fol. 34 b — 35 a auf fol. 44 b wiederholt wird. Auf fol: 45 b kommt ein summarischer Abschluss: «Summa der zeins aller so an disem puech sind verschriben vnd gerait auff Galli anno Mo ccc° lx iii o vnd diez hienach benanten zeins sind ledig vnd
vnbekümbert». Damit ist die Ent- stehungszeit dieses Urbars klargestellt. Die Summierung bringt zuerst «meins herrn alts
guett», dann kommt «der
burger guett»; anschliessend «Hannsen des Ammans guett». Unmittelbar nach dieser detaillierten Abrechnung folgt auf fol. 46 b oben die Überschrift: «Diez sind die Zeins meins herrn Graff Hugen seligen von Montfort gewesen sind vnd die gehörnt zu
Tosters», bis 47 a reichend.. Dieses Zinsverzeichnis rührt von dem im Jahre 1359 verstorbenen Bruder Graf Ru- dolfs, von Graf Hugo von Tosters, mit dem die Linie der Grafen von Tosters erlosch und von der Linie von Altmontfort-Feldkirch beerbt wurde. — Un- mittelbar darauf folgt auf fol. 47 b: «Ditzs sind die zeins die zue der Newen Montfort
gehören» bis fol. 48 a. Die Seiten fol. 48 b und 49 a sind leer, auf fol. .49 b erfolgt die Summierung über die neumontfortischen Zinse. Auf