Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1961) (61)

— 298 - an Valduna 1400) gleichzeitig mit dem folgenden Urbar angelegt; 9b —22 enl- . hält das Urbar der Herrschaft Feldkirch, nach der Überschrift vom Jahre 1403; 23 — 29b sind leer. Ab 30 a folgt das Urbar Graf Rudolfs von Montfort von 1363 bis 51 b, woran sich dann zwei gleichzeitige Zinsregister anschliessen. Alle diese Abschriften entstanden nach der Schrift im späten 15. Jahrhundert; wobei 1—22 und 30 — 65 von zwei verschiedenen, doch ungefähr gleichzeiti- gen Händen stammen. Die Vereinigung zur vorliegenden Handschrift erfolgte anschliessend, nach dem Umschlag nach 1479. Der erste Kopist folgte den Vorlagen merklich getreuer; der zweite machte nicht nur zahlreiche Lese- fehler, besonders bei Eigennamen, er gab dem Text und den Namen sehr oft tirolisches Gepräge. Die Abschrift des Urbars beginnt fol. 30 a mit der Überschrift: «Diss ist das zeinsbuch meins/Herrn Graff Rüdolffs von./ 
Montfort». Die hier beige- setzte Jahreszahl 1363 in roter Schrift ist moderne Zutat. Zuerst wird Grafen- besitz schlechthin aufgeführt. Mit fol: 32 a folgt eine Rubrik «Josen^ des Han guett», daran schliesst sich auf fol. 32 b «Üleins Han 
guett»; auf fol. 33 b kommt eine Summierung: «Summa des waiczen gelts das mein herr hat von alter von der ausgeslagne burger gut an Hansen Am-' mans 
guet». Fol. 34b beginnt mit der Uberschrift: «Hie ist verschriben der ausgeschlagnen Burger gut vnd das meinem Graff Ruedolff an geuallen ist Des ersten Hannsen des Ammans 
guett»; sie setzt sofort mit dem Weingar- ten «Sweigger' Faistleins ze 
Vaducz» ein. Die geschlossene Masse der Güter im Gebiet von Liechtenstein folgt dann ab 39b bis 43a; auf fol. 43b erfolgt eine Summierung: «Summa ds waiczen das Hannsen dem Amman angehört 200 schöffel minus 5 schöffel vnd 1 viertel vnd ist das gut enthalb dem Rin nit 
gerait»; daran schliessen sich die übrigen Summen. Die Stellung der Liechtensteiner Güter in dieser Rubrik wird .damit ganz eindeutig. — Ab fol. 44 a folgt die Rubrik: «Diez ist das pfening gelt auff dem 
Lannd» wobei eine kleine Partie, von fol. 34 b — 35 a auf fol. 44 b wiederholt wird. Auf fol: 45 b kommt ein summarischer Abschluss: «Summa der zeins aller so an disem puech sind verschriben vnd gerait auff Galli anno Mo ccc° lx iii o vnd diez hienach benanten zeins sind ledig vnd 
vnbekümbert». Damit ist die Ent- stehungszeit dieses Urbars klargestellt. Die Summierung bringt zuerst «meins herrn alts 
guett», dann kommt «der 
burger guett»; anschliessend «Hannsen des Ammans guett». Unmittelbar nach dieser detaillierten Abrechnung folgt auf fol. 46 b oben die Überschrift: «Diez sind die Zeins meins herrn Graff Hugen seligen von Montfort gewesen sind vnd die gehörnt zu 
Tosters», bis 47 a reichend.. Dieses Zinsverzeichnis rührt von dem im Jahre 1359 verstorbenen Bruder Graf Ru- dolfs, von Graf Hugo von Tosters, mit dem die Linie der Grafen von Tosters erlosch und von der Linie von Altmontfort-Feldkirch beerbt wurde. — Un- mittelbar darauf folgt auf fol. 47 b: «Ditzs sind die zeins die zue der Newen Montfort 
gehören» bis fol. 48 a. Die Seiten fol. 48 b und 49 a sind leer, auf fol. .49 b erfolgt die Summierung über die neumontfortischen Zinse. Auf
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.