Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1960) (60)

— 50 — manch arme Wittib und Waise nicht allein in ihren Nöten hilflos gelassen .. . und sonst in andere ungebührliche Weg zu Abbruch ihrer Leibsunterhaltung und Nahrung geraten seien, welches uns als einer von Gott ermächtigten und verordneten Obrigkeit schuldiger Erkennt- nis nach zu gestatten nicht gebühren soll noch will». Er gibt «ernst- lichen Befehl», in jedem Todesfall die gesamte Verlassenschaft auf- zuzeichnen und vor der Bestellung eines Vormundes keinerlei Teilung und Verkauf zu gestatten. Das Dokument ist ein Beweis praktischen Mitfühlens mit der Not der Untergebenen und des Bewusstseins, als Landesherr Gott gegenüber verantwortlich zu sein. Immer wieder wird in unserer Geschichte von einem armen Lande, von armen Untertanen, von einem armseligen Bauernlande gesprochen. Auch auf wirtschaftlichem Gebiete sucht der Graf Abhilfe. Im Wiener Haus- Hof- und Staatsarchiv liegt unter den «Confirmationes privi- legiorum», also den Bestätigungen von Privilegien, ein Akt, der ein Gesuch des Grafen an den Kaiser enthält, im Marktflecken Vaduz Jahr- und Wochenmärkte abzuhalten. Es ist kein Zweifel, dass das Gesuch vom Kaiser auch bewilligt wurde, sonst wäre es nicht im Archive unter den bestätigten Privi- legien verzeichnet. Vaduz erhält also das Recht der Abhaltung von regelmässigen Märkten, das eigentliche Marktrecht. Das Gesuch vom 23. November 1592 hat folgenden Wortlaut: «Allerdurchleuchtigster, grossmächtigster römischer Kaiser, auch zu Ungarn und Böhmen König etc. Allergnädigster Herr, Euerer Kaiserlichen Majestät sei mein aller- untertänigster und ganz schuldwilliger Dienst jederzeit gehorsamlich zuvor. Wiewohl meine Vorvorderen, als denen die Herrschaften Vaduz, Schellenberg und Blumenegg (vor mir) zugehörig gewesen, der er- langten Jahr- und Wochenmärkten, insonderheit weil der Enden un- beständige schleche Residentz gehalten worden, wenig Achtung geben, jedoch weil meine armen Untertanen berührter Orte, was sie zum wöchentlichen Hausgebrauch notwendig erkaufen, alles mit grosser Ungelegenheit, Kosten und Versäumens ihrer Geschäfte von fern holen müssen,
	        

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