Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1960) (60)

— 49 — Karl Ludwig zu Sulz In kurzen Zügen soll hier dargelegt werden, dass Karl Ludwig Graf zu Sulz, des Heiligen Römischen Reiches Erbhofrichter zu Rott- weil, Herr zu Vaduz, Schellenberg und Blumenegg und (ab 1603) Landgraf im Klettgau, eine der interessantesten unserer Herrscher- gestalten ist, an geschichtlicher Bedeutung den grossen Fürsten von Liechtenstein Joseph Wenzel und Johann I. an die Seite zu stellen. Es soll Aufgabe einer späteren Arbeit sein, ein Lebensbild dieses Mannes aufzuzeichnen, der in der Reichsgeschichte seiner Zeit eine grosse Rolle gespielt, aber in der Literatur noch immer keine ent- sprechende Würdigung gefunden hat. Die Quellen sind so zerstreut, die Literatur der Zeit ist so zersplittert, dass es im Rahmen der zur Verfügung gestandenen Zeit nicht möglich war, eine Monographie in diese Arbeit einzuflechten. «Marte et arte» steht als Wahlspruch auf einem zeitgenössischen Stiche, der den Kriegsmann Karl Ludwig darstellt. Dem Kriegsdienst und der Kunst sei also sein Leben geweiht gewesen. Krieg und Ver- waltung beanspruchten ihn aber so, dass wir nicht erkennen können, wie er mit dem Reiche des Schönen verbunden gewesen ist. Neben dem tapferen Kriegsmann und Organisator des Militär- wesens sehen wir aber gerade in der Verwaltung unserer Heimat einen Herren von ausgesprochen sozialem Verständnis. Dieser Zug seines Wesens soll in drei Beispielen kurz erläutert werden. Karl Ludwig ist 1560 geboren und wird hier seine Regentschaft wohl zu gleicher Zeit übernommen haben wie sein Bruder Rudolf im Klettgau, also im Jahre 1583. Als erstes Zeugnis seiner Tätigkeit im Lande hören wir von einer dringenden Bitte des jungen Grafen, 1583 an den Bischof von Chur gerichtet, er möge die Priester im Lande nicht mit Abgaben und Auf- lagen beschweren, sie seien schlecht gestellt und mit Kriegskosten belastet. Im Landesarchiv liegt ein Akt aus dem Jahre 1589, in welchem er seinen Amtsleuten Auftrag gibt, sich der Witwen und Waisen gewis- senhaft anzunehmen, die nur zu oft in ihrer Not hilflos gewesen seien und durch Teilungen und Verkauf Erbgut verloren hätten. Man habe es «bisher schlechtlich gehalten und etwann dadurch, wie zu besorgen,
	        

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