Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1960) (60)

— 35 — Bruder Sigmund über, der Maienfeld und Blumenegg innehatte. In seiner Hand waren nun vier Herrschaften vereinigt. Aber schon am 18. November des gleichen Jahres starb auch er, und er wurde zu St. Florin, der Begräbnisstätte der Landesherren seit den Werdenberg- Vaduzer Grafen, beigesetzt. Es war eine alte Rittersitte, beim Aus- sterben eines Geschlechtes den Schild des letzen Angehörigen in der Kirche aufzuhängen. Für Sigmund von Brandis wurde ein grosser Holzschild mit dem Wappen der Familie nachgebildet, und wir kön- nen ihn in der Schlosskapelle sehen, als dauerndes Andenken einst dort aufgehängt, wo er begraben war «der edel und wohlgeboren Herr Sigmund, der letzt Freiherr von Brandis, dem Gott gnädig sei». Von den fünf Brüdern war nun nur noch Johann von Brandis; Domprobst zu Chur und Domherr in Strassburg, am Leben. Nach dem Tode Sigmunds trat nun Rudolf von Sulz den Erbteil seiner Mutter an. Deshalb wird gewöhnlich das Jahr 1507 als Beginn der sulzischen Herrschaft über unser Land gerechnet, und auch in alten Urkunden heisst es immer wieder, die Grafen zu Sulz hätten unser Gebiet ererbt. In Wirklichkeit v/ar Johann von Brandis noch Inhaber seines Erb- teiles, und er und sein Neffe Rudolf von Sulz waren gemeinsam für die Grafschaft Vaduz und die Herrschaft Schellenberg, Blumenegg und Maienfeld zuständig. Gemeinsam verkauften sie auch am 29. März 1509 die Herrschaft Maienfeld an die Drei Bünde um 20 000 Gulden. Damit hört die Ver- bindung unseres Landes mit dem schönen Gebiete der Bündner Nach- barschaft auf. Peter Kaiser berichtet von Auseinandersetzungen mit Kaiser Maxi- milian, aber wir konnten dafür trotz aller Bemühungen die Urkunden nicht mehr auffinden: Der Kaiser habe (wohl nach dem Tode Sigmunds von Brandis) die reichsfreien Herrschaften für dem Reich anheim- gefallen erklärt, wie es immer geschah, wenn ein Gesch'echt ausstarb, und mit ihnen Herzog Karl von Österreich und seinen Freiherren von Königsegg belehnt. Nun habe Graf Johann von Werdenberg-Heiligen- berg Ansprüche gemacht, aber schliesslich sei doch Johann von Bran- dis als der rechtmässige Erbe anerkannt worden.
	        

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