Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1960) (60)

— 218 schähe es, dass unsere oft benannten Leute Graf Albrechts2 einen Totschlag am Es chnerberg9 verübten und nicht ergriffen würden, da soll.und kann ebenfalls Graf Hartmann1 ünd seihe Erben oder ihre' Amtleute das erste Gericht über die Leiche oder über das. Gewand am Eschnerberg9 halten und richten, wo der Tot- schlag geschehen ist. Und-die anderen Gerichte sollen sie aber halten zu Vaduz, ohne Betrug. Wäre aber, dass der vorgenannte Graf Hartmann1 und seine Erben oder ihr Amtmann' einen Misse- täter oder eine Missetäterin am E s c h n e r b e r g9 fangen würden, die nicht mein. Graf Albrechts2 eigen wären, darin'sollen ich Graf Albrecht2 und meine Erben, meine Amtleute .und die Mei- nen sie nicht hindern noch irre machen und sollen mit .diesen Sa- chen und mit seiner Grafschaft am . E s c,h n e r b e r g 
9 nichts zu schaffen haben,- ohne • Betrug. Es soll aber der vorerwähnte Graf H a r t m a n n 
1 - und seine Erben , oder ihr Amtmann alle Jahre ein -Maiengericht und ein Herbstgericht am Eschnerberg9 halten mit allen den Rechten und Gewohnheiten, wie sie die Gerichte bis- her gehalten haben. Es sollen auch wir beide Herren und unsere Erben jeder Herr auf seinem Boden eine Taverne am Eschner- berg9 haben. Es ist auch abgesprochen wegen des Fischereirechtes in der Esche10, dass das uns beiden Herren gemeinsam sein soll, doch so, dass ich Graf Albrecht2 und meine Erben niemand, ver- . gönnen noch erlauben sollen, in der Esche10 zu -fischen, ausser dass wir da uns selbst in unseren - Hof fischen lassen mögen, ohne - allen Betrug. Wir oben genannte beide Herren sollen auch jeder da einen Amtmann haben an dem Eschnerberg9, und mag auch eines jeden Herren Amtmann auf seinem Boden zu Gericht sitzen und über die Seinen richten um Erb und um Eigen und über alle Sachen, ausgenommen Totschläge und Stock und Galgen; darüber soll der vorgedachte Graf H a r t m a n n 
1 und' seine Erben oder ihr Amt- mann -richten, wie oben geschrieben ist. Ünd soll auch jeder Herr die Seinen strafen und büssen ohne des andern Hindern und Widerrede wegen Frevel und anderen. Sachen, ohne Betrug. Geschähe es aber, dass beider Herren Leute von einander etwas zu fordern hätten, da soll stets der Kläger das Recht suchen, gegen, den. er zu klagen Hat, vor dessen Herren Amtmann. Und was eines jedes Herrn Leute an dem Eschnerberg.9 vor unseren Amtleuten an Strafe zahlen, da soll jeder. Herr und Ämtmann die Busse nehmen von den Seinen ohne
	        

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