Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1960) (60)

—• 215 — Vaduz.an dem Eschnerberg9. Da sind wir beide Teile mit- einander ausgeglichen, freundlich und lieblich und sollen auch, wir und unsere Erben diesen Vergleich und alle nachbeschriebenen Artikel immer und ewig halten in guten Treuen ohne Arglist. Des ersten, da meine, des vorerwähnten Graf Albrechts2 Meinung gewesen ist, dass vorgenannter Graf Hartmann1 oder sein Amtmann nicht richten sollte im Montafon wegen. Todschlag und über Misse- täter, da sie deswegen zu Guggais3 richten sollten; da ist beredet und sind wir darüber miteinander eins worden, wenn jemand wäre, wer immer der sei, der zu mir obgedachtem Graf AI brecht2 nicht gehört oder nicht mein ist, und einen Totschlag täte im Montafon oder mit anderen Dingert verschuldete, dass man ihn mit Stock und. Galgen strafen sollte; wird der im Montafon oder hier heraussen ergriffen, den soll man dem vörgedachten Graf H a r t m a n n1 und, ' seinen Erben oder ihren Amtmännern überantworten nach Güg- g a i s3. Wird aber der Missetäter oder die Missetäterin nicht ergriffen oder gefangen, so soll Graf H a-r t m a n n 
1 und seine Erben oder ihr Amtmann das erste Gericht halten und richten im Montafon. v 
. wo das Verbrechen geschehen ist, über der Leiche oder über dem Gewand, da ihm dies zusteht von seiner Grafschaft wegen; die andern Gerichte sollen sie aber halten zu. Guggais.3 Wäre aber,-dass meine, des obgedächten Grafen Albrechts? Leute und die zu mir gehören nach dem Wortlaut der Vertragsurkunde, die' Graf R u d o l f selig von Werdenb'erg von Sargans4 zwischen unseren beiden .Herrschaften ehedem" abgeschlossen hat, auch einen Totschlag im Montafon tun würden oder durch andere Sachen verschuldeten, dass man sie mit Stock und Galgen strafen müsste, denselben :Misse- 
• •• täter oder dieselbe Missetäterin soll man mir, vorgenanntem Graf Älbrecht2 und meinen Erben oder unserem Amtmann in mein Stadtgericht nach Bludenz überantworten und soll weder ich noch meine Erben hoch unser Amtmann im Montafon deshalb richten und er gehört uns da nicht zu in das Gericht. Wäre aber, dass der Missetäter oder die Missetäterih, wer zu mir Graf Älbrecht2 ge- hört, nicht ergriffen würde, so soll ich und meine Erben oder unser . Amtmann über den Leichnam oder über das Gewand .auch zu Blu- denz richten. Wie sich auch der vorgenannte Graf Hartmann1 beklagt /hat, dass ich Graf AI b r e c h t 
2 einen Amtmann über die Walliser' im Montafon gesetzt und ihnen da ein Gericht ge-
	        

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