Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1960) (60)

— 203 — unseretwegen einen Leutpriester über kurz oder läng darin jemals bedrängen, hinhalten oder verhindern, weder mit Gericht, geistlichem noch weltlichem, noch ohne Gericht mit irgendwelchen anderen Din- gen, Aufschüben, Listen, Worten, Werken so oder so in keiner Weise, ohne allen Betrug, mit solcher Bedingung und Bestimmüng, dass ein jeder Leutpriester zu St. Nikolaus von nun an ewig und alle Jahre jährlich jeweils auf den nächsten Freitag vor Liebfrauentag im August oder auf den nächsten Freitag danach Unserer aller vier Jähr- zeit begehen soll, an dem Donnerstag zu Abend mit einer gesühgenen Seelmesse und morgens am Freitag mit mindestens drei Seelmessen, wenn er nicht mehr Priester bekommen kann, ohne Betrüg. Und er soll deswegen von dem oben geschriebenen Pfenniggeld jährlich fünf Schilling Pfennig nach Gottes Willen nehmen und seinem Helfer oder anderen Priestern, die ihm die Jahrzeit begehen helfen, davon .bezah- len, wie es denn Sitte und Gewohnheit ist. Dahn, vom übrigen Geld soll der Leutpriester- um 15 Schilling Pfennig .Weissbrot kaufen und für sich selbst' und seinen Helfern und Priestern zwölf Brote an seihen Tisch nach dem Willen Gottes verbrauchen und seinem Mesner auch sechs geben und dann einen Teil des übrigen Brotes zuerst hausarmen Leuten schicken und dann das ganze , übrige Brot anderen armen Leuten zu.einer offenen, ausgerufenen Spende nach dem Willen Gottes allgemein ausgeben und austeilen, wie es. bei solchen Spenden Sitte und Gewohnheit ist zu tun, ohne Betrug. Und die übrigen zwei Schil- ling Pfennig sollen dann dem Leutpriester für seine Arbeit auch nach dem Willen Gottes werden. Sollte aber der Leutpriester in einem Jahre an diesen obgeschriebenen Gottesdiensten zu unserer Jahrzeit säumig werden und sie arglistig oder liederlich aufschieben würde, sei es dass er die drei Seelmessen und das abendliche Totenamt nicht singen und lesen liesse, noch die obgedachte Spende nicht ausgeben würde, in der Weise und Ordnung, wie oben steht und bestimmt, ist, ohne Betrug, so. soll das ganze oben beschriebene Pfenniggeld von dem obgenannten Gut den ehrsamen geistlichen Herren zu St. Johann hier zu Feldkirch in allen obenbeschriebenen Befugnissen und Rechten von dort an gar verfallen und zugefallen seih und ihnen auch jährlich so entrichtet werden ohne irgend eines Menschen..Behinde- rung und Beirrung, unter solcher Bedingung, dass auch sie die obge-. dachte unsere Jahrzeit mit den Seelmessen, dem abendlichen Toten- amt und auch den Spenden jährlich damit begehen, ausgeben und tun
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.