Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1960) (60)

kund jedermann mit dieser öffentlichen Urkunde wegen des einen Pfundes und zweier Schillinge rechtsgültigen ewigen Pfenniggeldes K ohs tanzer Münze, die wir von Kunzen im-Holz2, sess- haft bei der,Neuen Schellenber.g und von Agnes seiner Ehefrau durch einen beständigen, ewigen Kauf rechtskräftig und or- dentlich gekauft haben, von ihrem eigenen- freien Gut insgesamt, Äckern, Wieswachs, Holz und- Feld mit dem Seelein, das dazu gehört, auch gelegen bei der Neuen Schell'enberg nach der Zeugen- schaft, Weisung .und Aussage des ewigen Kaufbriefes, den wir darüber gesiegelt, haben, was jedermann zu wissen sein soll und erklären das auch wissentlich mit diesem Brief für uns und alle unsere Erben, dass wir gesunden Leibes und Sinnes mit guter eifriger Erwägung, zu den. Zeiten und, Tagen, da wir es rechtlich für uns und alle unsere Erben wohl wirksam tun konnten, aus 'freiem Willen ohne Zwang dem all- mächtigen Gott zu Lob und Ehren wegen unserer, des obgenannten unseres Schwiegervaters und-Vaters Jakob Mouchli-s selig und auch wegen aller anderen unserer Vorfahren Seelen Glückes, und Heiles und allen gläubigen Seelen zu Hilfe und Trost jetzt Herrn Friedrich Sattler, da er gegenwärtig unser Leutpriester zu St. Nikolaus hier zu Feldkirch ist und allen seinen Nach- fahren, die fortan Leütpriester nach ihm da sein werden, zu einem rechtsgültigen ewigen Eigen und zu einem dauernden Almosen end-' gültig fortwährend, frei, ledig und lös übergeben und aufgegeben haben das oben stehende, unser ewiges Pfenniggeld insgesamt, von dem vorgenannten Gut und zugleich den obgedächten unseren Kaufbrief, den wir darüber bisher selbst innegehabt haben; mit allen Rechten, Nutzungen, guten Gewohnheiten, Sonderrechten und Zubehör, Be- nanntem und Unbenanntem, so dass der vorgenannte Herr Fried- rich Sattler und alle-seine Nachfahren, die nun fortan nach ihm Leutpriester zu St. Nikolaus werden, volle Gewalt, gutes Recht und' freie Erlaubnis haben sollen, unser ganzes ewiges Pfenniggeld von nun- an dauernd und alle Jahr jährlich nach des vorgedachten unseres Kaufbiefes Weisung und Aussage von dem obgenannten Gut auf die Zeit und den Tag, wie es jährlich fällt und entrichtet werden soll, zu ihren Händen und. zu ihrer Verfügung zu ziehen und zu nehmen, in allen den Befugnissen, Bedingungen und Rechten, wie sie dieser Brief uns und unseren Erben darüber anweist und zusagt. Und sollen weder wir noch jemand unserer Erben noch jemand anderer
	        

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