Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1960) (60)

— 195 — Maseschen4 jährlich, je auf St..Martinstag bei der Tagzeit immer für alle Zukunft'soll entrichtet und gegeben werden ohne allen ihren Schaden ünd ohne alles Verkleinern des Kapitals, es sei von den ob- gedachten Hansen Schlegels3 seligen Kindern oder von ihren Erben oder je von dem, der dasselbe Gut Maseschen4 denn je- weils nutzt und inne hat, ohne alle Arglist und Irrung, in allen den Rechten und in aller • Weise, als das uns bisher alle Jahre gegeben und entrichtet worden ist, aüch ohne allen Betrug. Geschieht das eines Jahres nicht über kurz oder lange Zeit, so ist ihnen ausdrücklich ein gleicher Dritteil des vorhin gedachten Gutes Maseschen4 in seinen obgenannten Marken mit Niederung und Höhen, mit Wonne und Weide, mit Wiesen und Heuwachs, mit Holz und Feld, mit alle- dem, was zu einem rechten Dritteil desselben Gutes gehört ünd ge- hören soll, es sei benannt oder unbenanrit, redlich und eindeutig zinsfällig geworden und gänzlich zu rechtem, ewigem völligem Eigen zugefallen und verfallen, dass sie das von dort an wohl zu ihren Händen ziehen, nutzen, damit handeln und sich sichern sollen und mögen, wenn sie wollen, wie ihr anderes Gut, so, wie es ihnen am besten fügt, ohne unser selbst, ohne des Vogtes obgedachter Kinder Schlegels3, auch' ohne aller unserer Erben und Nachkommen und jedermanns Hindern, Beirren, Widerrede und Anspruch an dem obgenannten jährlichen Pfenniggeld und Zins, an der Zinsfälligkeit und auch an dem Dritteil an Maseschen4, ohne alle Behinde- rungen und Eingriffe, 
wie das Namen hat, ohne Betrug. Wir und alle unsere Erben sollen auch desselben Grosshansen und aller seiner Erben gute Bürgen sein, nach Recht für diesen ewigen Kauf dieses Pfenniggeldes und auch für dasselbe Dritteil des Gutes Mase sehen1 mit aller Zubehör, wenn es ihnen z'insfällig würde, wie oben bestimmt ist, wo, wie oder gegenüber wem sie dessen immer bedürfen oder benötigen, vor geistlichen oder vor weltlichen Gerichten, mit guten Treuen ohne jede.Art von Betrug. Alles dessen zu wahrem, offenem Zeugnis und fester, dauernder Sicherheit habe ich oben angeführter Wilhelm von Rieh e.n stein1 für mich selbst, für Ursula meine eheliche Hausfrau, für alle unsere Erben und Nachkommen mein eigenes Siegel' an diese Urkunde gehängt, worunter ich, dieselbe Ursula mich freiwillig binde und verbunden habe für diese ganze Erklärung und Regelung; und wir haben zu-weiterer Bekräftigung eifrig gebeten den frommen', verständigen Johann Vaistlin8
	        

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