Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1960) (60)

— 31 - Also dass derselbe von Brandis und seine Erben alle und jede Gnade, Freiheit, Ehre, Würde, Vorteil, Recht und Gewohnheit haben, sich dieser freuen und sie gebrauchen und gemessen solle und möge wie die anderen, die in unserem und unseres Hauses Österreich Schutz und Schirm sind, sie haben, gebrauchen und geniessen von Recht oder Gewohnheit von jedermann ungehindert. Und ob es sich über kurz oder lang begäbe, dass jemand, wer immer der wäre, niemand ausgenommen, denselben von Brandis oder seine Erben, die Lande und Leute der bestimmten Herschaften Vaduz und Schellenberg wider Recht überziehen oder bekriegen wollte, dass alsdann wir oder unsere Erben oder Nachkommen, Erzherzöge zu Österreich und Grafen zu Tirol, ihm, auch denselben seinen Erben, Herrschaften, Landen und Leuten helfen, sie wie unsere anderen Untertanen schützen und schirmen sollen und wollen. Desgleichen soll vorgenannter Ludwig von Brandis, seine Erben, Land und Leute der gedachten Herrschaften Vaduz und Schellenberg uns und unsere vorerwähnten Erben und Nachkommen, Land und Leute, wo es sich begäbe, dass diese auch bekriegt oder überzogen würden, auch zuziehen und dieselben unsere Land und Leute nach ihrem höchsten Vermögen retten und beschirmen helfen. Doch soll der erwähnte von Brandis und seine Erben, desgleichen seine Untertanen und Leute vorerwähnter Herrschaften mit nieman- dem, und wer sie seien, in irgendwelchen Händeln oder Sachen, da- raus Aufruhr entstehen möchte, nichts handeln, tagen, noch aufneh- men oder beschliessen, nur mit unserem oder unserer Erben und Nachkommen oder in unserer oder unserer Erben und Nachkommen Abwesenheit mit unserer Vögte und Amtleute oder wen wir dazu verordnen, Wissen und Willen. Dazu sollen sie uns, unsere Erben und Nachkommen Erzherzöge zu Österreich und Grafen zu Tirol ewige Öffnung im Schloss Vaduz gegen niemand, das Heilige Römische Reich hierin ausgenommen, halten und lassen uns und die unseren nach aller Notdurft hinein und hinaus und darin einlassen, so oft das not ist und begehrt wird. Besonders, wenn in obberührten des von Brandis Herrschaften Krieg oder Aufruhr entstünden, sich zutrügen oder be-
	        

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