Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1906) (6)

— 9 — Im April 1861 trat Hausen das Amt eines Landesverwesers des Fürstentums Liechtenstein an und brachte das volle Vertrauen seines neuen, für jeden Fortschritt eingenommenen Souveräns mit in seinen neuen Wirkungskreis. Die Zustände, die er hier vorfand, waren in mancher Be- ziehung ungünstig. Abgesehen von dem Mangel einer konstitu- tionellen Verfassung fehlten auch zum großen Teile zweckmäßige öffentliche Einrichtungen, um die gesunkenen wirtschaftlichen 
Ver- hältnisse zu verbessern. Unser Land 
hatte sich seit den sranzösischcn Kriegen nie mehr recht erholt. Die Kriegserlittenheiten, welche dem Lande durch die französischen Invasionen in den Jahren 1794 bis 1802 auferlegt worden waren und sich nach amtlicher Schätzung auf die verhältnismäßig enorme Summe von nahezu einer Million Gulden beliefen, hatten den Volkswohlstand auf Jahrzehnte niedergedrückt. Dazu kam mit der Auflösung des Deutschen Reiches der Bruch mit den alten Rechtszuständen, an deren Stelle auf Grund der Rheinbundsakte ein neues Regierungs- und Verwaltungssystem getreten war, wonach die Leitung des Landes, die Gesetzgebung, die Ordnung des Steuerwesens 
u. s. w. lediglich Rcgierungssache waren. Mit der Einführung der stän- dischen Versassung, die vom Jahre 1818 bis 1862 in Kraft blieb, wurde zwar der — eine Art Volksvertretung repräsentierenden — Ständeversammlung das Recht der Mitwirkung bei der Wahrung der Landesinteressen zuerkannt, aber dasselbe beschränkte sich nur auf die Befuguis, Vorschläge zu machen und an den Beratungen über die eiuzuführendeil Steuern teilzunehmen. Besonders nach- teilig auf jedeu nutzbringenden Verkehr wirkte bis zum Zustande- kommen des ersten Zollvertrages im Jahre 1852 der kommerzielle Ausschluß des Landes von den Zollvereinigungen, die vom Jahre 1820 bis 1833 uuter verschiedenen deutschen Bundesstaaten ent- standen waren. Rechnet man zu diesen ungünstigen Einflüssen noch die vielen Elementarschäden insbesondere durch Rheinüber- schwemmnngen und Rüfegänge, und die zunehmende Verschuldung des Grundbesitzes, so wird es begreiflich, daß kein Wohlstand auf- kommen konnte. Seit dem Abschlüsse des Zollvertrages mit Oesterreich im Jahre 1852 und seit der im Jahre 1848 begonnenen Aufhebung nnd Ablösung alter Feudallasten 
hatten sich die Verhältnisse all-
	        

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