Möge sich an diese Statuten der Reblente auch die alte Torggel-Ordnung anschließen, die, wenn auch in dieser Form erst 1750 erlassen worden, doch offenbar auf eiuem uralten Ge- brauch, vielleicht auf schriftliche
Dokumente sich stützte. Hochfürstl. Liechtenst. Torggel-Ordnung, wie diese iu dem Fürstenthum Liechtenstein gehalten werden solle. Erstlichen soll ein jeder Torggelmeister nicht mehr zn torgglen an- nehmen, dann zu dreyen Stöcken, und den vierten auf dem Torggel-Beth: es sey dann, daß einer eigene Geschirr haben thue. Und solle jeder Torggel- meister Verbunden seyn, bey starken Regenwetter keine Trauben in Torggel zu tragen noch führen zu lassen. Andertes solle keiner Trauben zu Torglen annehmen, die in einem fremden Zehent gehörig, es wäre dann, daß dos Herkommen ein anders mit-, gebracht hätte. Solte deromegen einer bctretten werden, welcher die Trauben anderwerthig hin, als wo der Wingarten zehentbahr ist, geführt oder getragen, Verwirkt solcher 5 Pfd. Pfg. ̂) Straff. Zum dritten sollen auch die Torggelmeister bey ihren Ayden schuldig seyn, den Wein bey ordentlich gemeßner gepfächtcn Geschiereu über die Nägel auszumessen und den Most aus den Ohmen, weilen er darinnen noch schwanket, nicht in die Fuhrfaß zu schütten, sonder zu warten, bis solcher Still stehet, also darmit sich weder der Gebend noch nehmende, so auf die Steuer )̂ handlen, nicht zu beklagen haben. Zum Vierten sollen die Torggelmeister den Zehenten von allem Wein, er werde auf die Steuer gegeben, oder daß einer seinen Wein Selbst behalte, ordentlich ausmessen und in die Zehent Büttenen gerathet und geantwortet werden. Neben dem sollen sie auch solche Zehent- und Herrschafts Büttenen in guter Achtung und Verwahrung haben, damit Niemand daraus triuke und sonsten der Zehenten kein Schaden oder Abgang Empfang, bei Straff 1 Pfd. Pfg. Fünftens solle auch keiner sein Wein weder auf die Steuer noch den Zehenten Selbst ausmesscn, sonder dieses allweeg durch den Verordneten Torggelmeister Beschehen, oder so es ihnn, deu Torggelmeister, selbst betrcffete, als dann durch einen andern Ehrlichen unverleumten Mann ausmessen lassen. Sechstens sollen auch die Torggelmeister bey ihren Ayden keine Trauben zum Torgglen an nehmen, So in die Häuser gewimmlet worden, sondern so bald er dessen ehrfahren uud wissend wird, den oder die selben vou Stund an der Obrigkeit anzeigen, damit gegen solchen Verfahren werden möge, wie sich zu thun gebührt. Schon die Sirafbestimmung in Pfund
Pfennigen weist auf eine ältere Uebung hin. 2) Der sür den Ausschank bestimmte Wein mußte versteuert werden. Diese Steuer hieß Umgeld.