- 29 — vermög Briefs von Herrn Ludwigen von Brandis der Herrschaft Vadutz gegeben Anno 1496. Erbschaft. So hat die Grafschaft die Erbschaft und ledige Ansüll, sowohl anch der Pastarden, so ohne Leib-Erben absterben, wie die Recht vermögen. Gericht. Die Besatzung Ammann und Gerichts allda schlegt die Herrschast der Gemeiud 3 Mann sür, aus denen erwählen sie den einen mit dem mehr, so alle 2 Jahr beschehen soll. Appelation. Von welchem Gericht die Appellation sür der Herrschast Hosgericht gehörig. Leibeigenschaft. Eiu jeder, der iu dieser Grafschaft Haushüblich wohnt, der ist vder wird der Herrschaft Leibeigen. Darunder auch die Triesuerberger,
so sich freye Walser nennen, in solche Leibeigenschaft ergeben. Dargegen man ihnen die Ge- meinds-Recht wie andern Unterthanen ertheilt. (S. II. Jahrb. S. 127 u. 128.) Entledigung der Leibeigueu. Und
da sich etwelche aus der Grafschaft Gebiethen begeben, müssen
sie sich abkaufen vder haben ihr gebührende nachfrag ^). Fron 2). Jeglicher, der in der Grafschaft Vaduz gesessen, ist der Herrschast schuldig 2 Tag, den einen Neirs ^), den andern in Garsellen ob der oberen Planken, oder wo man jagen will, zu jagen; da ist man ihnen schuldig zu Essen zu geben. Die Walser am Triesnerberg seind einem Herrn schuldig zu jagen, wann es die Noth heischet. Mehr seind sie schuldig Wald- oder Zimmer- holz, so man zum Schloß nothdürstig ist, zu hauen und zu führen an Ort uud End, da man es mit Wägen oder Rädigen )̂ Hollen mag, da ist man ihnen einen guten Marend zu geben schuldig, und die im Land führen solches darnach mit ihren Mühninen ans daß Schloß, oder wo es vvnnöthen. Und was zum Schloß zu führen zum Gebäu gehörig sollen sie führen, und wan ein Hofhaltung im Schloß ist, soll mann i) d. h. man wird sie suchen. S. II. Jahrb. S. 110 u. ff. — Fron vom altdeutschen-frö — Herr; Fron oder Frohnde sind also Dienstleistungen fiir den Landesherren oder Lchensherrn. 3) Unbekanntes Wort. In einer anderen Abschrift heißt es „Neurs". )̂ Ein Wagen mit nur 2 Rädern.